Rz. 74
Die Gemeinschaftsrechtskonformität des § 90 Abs. 3 AO ist umstritten. Das Schrifttum hält die Vorschrift überwiegend für europarechtswidrig.[1] Da die Dokumentationspflichten ausschließlich an grenzüberschreitende Sachverhalte anknüpften, während Inlandsfälle ausgeklammert blieben, verstoße die Norm gegen die Niederlassungsfreiheit[2] und die Kapitalverkehrsfreiheit.[3]
Rz. 75
Dieser Standpunkt berücksichtigt nicht, dass die Angemessenheit von Verrechnungspreisen nur bei grenzüberschreitenden Sachverhalten von Bedeutung ist und sich diese Fälle im Hinblick auf die Möglichkeiten zur vollständigen Sachverhaltsaufklärung grundlegend von reinen Inlandsfällen unterscheiden. § 90 Abs. 3 AO genügt damit im Ergebnis den gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen.[4] Im Übrigen bestünde im Fall einer Verwerfung der Norm durch die Rechtsprechung die Gefahr, dass der Gesetzgeber die Dokumentationspflichten auch auf reine Inlandsfälle erstreckt. Mit Blick auf den drohenden Verlust inländischen Besteuerungssubstrats bliebe ihm letztlich wohl keine andere Wahl.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen