Rz. 15

Eine Rasterfahndung der Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke bloßer Vorfeldermittlungen von Steuerstraftaten ist als Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG herrührende Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung nicht zulässig.[1] Grundrechtseingreifende Ermittlungen "ins Blaue hinein" lässt die Verfassung nicht zu.[2] Deshalb sind diese schon nach §§ 85, 86 S. 1 AO grundsätzlich unzulässig.[3] Nicht jede Auswertung einer Vielzahl von Daten stellt aber eine Rasterfahndung dar. Vielmehr kommt es auf den hinreichenden Anlass für das Tätigwerden und damit darauf an, dass für die Auswertung der herangezogenen Daten konkrete Anhaltspunkte fallbezogen oder aufgrund allgemeiner Erfahrungen bestehen.[4] Da § 88b AO den Datenabgleich an konkrete Steuervollzugszwecke zur Verhinderung von Steuerverkürzungen bindet, bietet die Norm keine Grundlage für eine "anlasslose" Rasterfahndung[5], soweit diese Vollzugszwecke auch in der Praxis Beachtung bei der Datenauswahl und -auswertung finden (vgl. dazu Rz. 21).

[1] Gläser/Schöllhorn, DStR 2016, 1577, 1579.
[3] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 85 Rz. 15 m. w. N.; Roser, in Gosch, AO/FGO, § 85 AO Rz. 7.
[4] Roser, in Gosch, AO/FGO, § 85 AO Rz. 7 m. w. N.; BFH v. 16.5.2013, II R 15/12, DStRE 2013, 1068, 1072 Rz. 53.
[5] Klein/Rätke, AO, 15. Aufl. 2020, § 88b Rz. 2; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88b AO Rz. 2.

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