Rz. 9

§ 88b AO schafft eine ergänzende Aufgabe und Datennutzungsberechtigung im Besteuerungsverfahren ohne Verletzung des § 30 AO. Teilweise wird § 88b AO als Gesetz im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zur Einschränkung des Steuergeheimnisses gesehen.[1] Dem ist aber nicht zu folgen. Vielmehr stellt das in § 88b AO geregelte Verfahren selbst ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen dar (s. Rz. 27).

 

Rz. 10

Durch die Eröffnung der auf eigene Aufgaben bezogenen Nutzungsberechtigung wird zugleich klargestellt, dass hier Aufgaben des jeweiligen Landes oder des Bundes erfüllt werden. Die Aufgabenzuweisung an das Bundeszentralamt für Steuern, nach § 5 Abs. 1 Nr. 16 FVG umsatzsteuerlich erhebliche Informationen zur Identifizierung prüfungswürdiger Sachverhalte zusammenzuführen und auszuwerten, stellt – insoweit hat § 88b AO klarstellenden Charakter – also keine ausschließliche Zuständigkeitszuweisung dar. Vielmehr haben auch die Länder die Befugnis, eigenständig Datenauswertungen vorzunehmen. Diese Klarstellung des Gesetzgebers in § 88b AO geht mit der gleichzeitigen Schaffung der dafür benötigten Befugnisse einher.

 

Rz. 11

Durch die Schaffung einer zweckbestimmten Erlaubnisnorm hat der Gesetzgeber gleichzeitig von seiner negativen Regelungskompetenz Gebrauch gemacht. In anderen als den gesetzlich geregelten Fällen[2] ist ein unmittelbarer Datenabruf zu analytischen Zwecken und über eine Vielzahl von Datenbanken durch Behörden eines anderen Landes nicht erlaubt. Die bisher durchaus streitige Frage der Berechtigung der Behörden zum eigenständigen Datenabruf aus anderen Ländern für analytische Zwecke unter Berufung auf § 30 Abs. 6 AO ist damit (negativ) entschieden. Der Abruf von Einzeldaten im Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6 AO bleibt dagegen unberührt.

 

Rz. 12

Durch die länderübergreifende Weitergabe- und Nutzungsmöglichkeit werden insbesondere auch die Zuständigkeitsregeln in den Ländern für die spezifischen Zwecke des § 88b AO innerhalb des jeweiligen Landes, wie auch länderübergreifend, modifiziert.

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 88b AO Rz. 2; Niewerth, in Lippross/Seibel, Basiskommentar Steuerrecht, § 88b AO Rz. 1.
[2] Eine solche auf einen bestimmten Verwendungszweck beschränkte Erlaubnisnorm hat der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens auch in § 41b Abs. 5 S. 2 EStG geschaffen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge