Rz. 6

In § 87c Abs. 1 AO wird festgelegt, dass das Leistungsprofil des Produktes nach außen hin erkennbar sein muss und das Produkt diese Leistungsmerkmale enthält. Zudem muss es die steuerlich relevanten Konstellationen, die durch das Produkt nicht unterstützt oder verarbeitet werden können, ausdrücklich darlegen (z. B. Gewinnermittlungsprogramme, USt- oder LoSt-Anmeldung). Da jedoch die Finanzbehörden nur das technische Verarbeitungsergebnis überprüfen und als Grundlage für die Einleitung eines Haftungsverfahrens heranziehen, nicht aber die prospektierten Angaben des Herstellers oder Entwicklers, bleiben Verstöße gegen die Verpflichtung, die Leistungsmerkmale des Produktes zutreffend zu beschreiben, im Verhältnis zwischen Entwickler bzw. vertreibenden Unternehmen und der Finanzbehörde sanktionslos. Allerdings wird diese Vorschrift als drittschützend für die Verbraucher, die im Vertrauen auf die zutreffenden Angaben das Produkt erwerben, dann aber gewisse Leistungsmerkmale nicht vorfinden, anzusehen sein, sodass die Minderleistung des Produktes auf zivilrechtlichem Weg zu rügen ist.

 

Rz. 7

Vor dem Einsatz des Programms ist es durch den Entwickler anhand eigener Testfälle zu prüfen und auch die Nutzung des Übertragungsweges zu erproben. Die Ergebnisse der Tests sind zu dokumentieren. Die Anforderungen an die Dokumentation der Tests inklusive der Aufbewahrungsfristen für die Zertifizierungsunterlagen, bestehend aus den Protokollen der letzten Testläufe und der Programmauflistung, sind in § 87c Abs. 3 AO eingehend geregelt. Die Verwendung externer Speichermedien ist ausdrücklich zugelassen und wohl auch im Interesse der Softwarehersteller und der Finanzverwaltung angezeigt, da auf diesem Wege für eine autonome Ablage der Dokumentation gesorgt werden kann. Die von ELSTER nach Annahme des Datensatzes vorgenommenen Plausibilitätsprüfungen werden gegenüber den Herstellern in der Erwartung offengelegt, dass die identischen Plausibilitäten in den Produkten gleichfalls vorgesehen werden, sodass vor jeder Übermittlung des Datensatzes durch das Datenverarbeitungsprogramm die nämlichen Schlüssigkeitsprüfungen vorgenommen werden. Die der insoweit als amtliche Plausibilitätsprüfung zu bezeichnenden Methodik nicht genügenden Datensätze würden mit Fehlermeldung zurückgewiesen und nicht an die ELSTER-Clearingstellen zur Weiterleitung an die zuständigen FÄ übergeben, was in der Folge für Verstimmungen beim Stpfl. und Nutzer des Produktes sorgen würde.

 

Rz. 8

Nach § 87c Abs. 4 AO sind die Finanzbehörden berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Programme und Dokumentationen zu überprüfen. Obgleich die Interessenlage der Hersteller möglichst eine frühzeitige Überprüfung des Programmes nahelegt, um rechtzeitig Fehler zu erkennen und Haftungsrisiken zu begrenzen, kann die Überprüfung auf Auffälligkeiten während der Veranlagungsarbeiten begrenzt werden, um so ressourcenschonend dieser Prüfungsaufgabe nachkommen zu können. Im Regelfall wird sich die Überprüfung auf die technisch einwandfreie Umwandlung der im Rahmen der Nutzung des Produktes erfassten Daten und die zutreffende Lieferung an die Eingabeschnittstelle beschränken. Ob weitere Serviceangebote des Produktes, wie z. B. Steuertipps oder Eingabehinweise für einzelne Felder in materiell-rechtlicher Hinsicht zutreffend sind, ist nicht Gegenstand der Prüfung und kann daher auch nicht Teil der Abnahme sein. Für die Richtigkeit dieser zusätzlichen Serviceangebote sind daher allein die Hersteller des Produktes verantwortlich bzw. in Haftung zu nehmen.

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