Rz. 5

Das Mitwirkungsverbot knüpft zunächst formal an die Beziehung des Amtsträgers (Rz. 2a) zur Person der Beteiligten (Rz. 2) am Verfahren an (Rz. 6–13).

 

Rz. 5a

§ 82 Abs. 1 S. 2 AO erweitert den Kreis der ausgeschlossenen Amtsträger dadurch, dass der Person des Beteiligten (Rz. 2) alle Personen gleichgestellt werden, die durch die in dem Verfahren getroffene behördliche Regelung (Rz. 3) unmittelbar einen Vor- oder Nachteil erlangen.

Die Art des Vor- oder Nachteils ist unerheblich[1]. Nach dem Zweck der Vorschrift (Rz. 1) beschränkt sich der Vor- oder Nachteil nicht nur auf finanzielle Folgen, sondern es genügt jede rechtliche, wirtschaftliche, persönliche oder sonstige tatsächliche Auswirkung, z. B. auch die eindeutige Feststellung einer Rechtsposition, auch wenn hieran andere Institutionen nicht rechtlich gebunden sind.

Entscheidend kommt es jedoch darauf an, dass der Vor- bzw. Nachteil unmittelbar eintritt. Die Maßnahme der Finanzbehörde muss direkte – rechtliche oder tatsächliche – Drittwirkung[2] haben. Die Wirkung darf nicht erst mittelbar durch Folgeakte oder durch das Hinzutreten weiterer Umstände ausgelöst werden[3]. Ein unmittelbarer Vor- oder Nachteil fehlt, wenn die Wirkung erst durch eine selbstständige Folgehandlung eintritt, die mit der eigentlichen Tätigkeit des Amtsträgers oder dessen Entscheidung nichts zu tun hat und nicht deren zwangsläufige Folge ist. § 82 Abs. 1 S. 3 AO stellt klar, dass die Unmittelbarkeit jedenfalls dann fehlt, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf zurückzuführen ist, dass eine gemeinsame Interessenlage in dieser Angelegenheit infolge der Zugehörigkeit zu einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe berührt wird.

[1] Schoenfeld, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 82 AO Rz. 35; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 82 AO Rz. 83.
[3] BFH v. 14.12.1983, I R 301/81, BStBl II 1984, 409f. m. w. N.; s. hierzu BVerfG v. 18.6.1984, 1 BvR 491/84, HFR 1984, 435; BFH v. 3.2.2004, VII R 1/03, BStBl II 2004, 842; FG Hamburg v. 14.11.2002, V 32/01, EFG 2003, 726; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 82 AO Rz. 4; a. A. Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 82 AO Rz. 87.

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