Rz. 71

Leistet ein vom dem Stpfl. beauftragter Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen, obwohl er dazu nach den §§ 3, 3a oder 4 StBerG nicht befugt ist, hat die Finanzbehörde den Bevollmächtigten nach § 80 Abs. 7 S. 1 AO zurückzuweisen. Diese Zurückweisung steht nicht im Ermessen der Finanzbehörde. Diese Zurückweisungspflicht wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Bevollmächtigte zugleich gesetzlicher Vertreter des Beteiligten ist.[1] Zwischen beiden Rechtsstellungen ist stets zu unterscheiden.

 

Rz. 72

Die Zurückweisung wirkt für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde, die die Zurückweisung angeordnet hat. Erlangt der Bevollmächtigte später die Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen, kann die Zurückweisung auf dessen Antrag mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt widerrufen werden. Ein pflichtwidriges Unterlassen der Zurückweisung der Finanzbehörde begründet für den Vertretenen keinen Schadensersatzanspruch aufgrund einer Amtspflichtverletzung. § 80 Abs. 7 AO ist keine Schutzvorschrift zugunsten des Stpfl.[2]

 

Rz. 73

Die Zurückweisung ist nach § 80 Abs. 7 S. 2 AO i. V. m. § 124 Abs. 1 S. 1 AO sowohl dem Bevollmächtigten als auch dem Vollmachtgeber bekanntzugeben. Hierdurch wird insbesondere der Vollmachtgeber in die Lage versetzt, Vorkehrungen zur Wahrung seiner Rechte im Besteuerungsverfahren zu treffen. Die Zurückweisung wird wirksam, sobald sie beiden bekannt gegeben wurde. Die Zurückweisung ist ein Verwaltungsakt, der sowohl von dem Bevollmächtigten als auch dem Vollmachtgeber angefochten werden kann. Darüber hinaus kommt ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung in Betracht.[3]

 

Rz. 74

Die Finanzbehörde ist zudem nach S. 3 ausdrücklich befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten. Ein Verstoß gegen das Steuergeheimnis ist daher nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO durch die Weitergabe der Informationen nicht gegeben. Die informierten Finanzbehörden werden dadurch in die Lage versetzt, einen Verstoß gegen die Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes frühzeitig zu erkennen und entsprechend zu reagieren.

[2] FG Baden-Württemberg v. 2.12.1983, IX 473/81, EFG 1984, 378.

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