Rz. 64

Zur unbeschränkten geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

  • § 3 Nr. 1 StBerG: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
  • § 3 Nr. 2 StBerG: Berufsausübungsgesellschaften i. S. d. §§ 49 und 50 StBerG sowie i. S. d. BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung: gemeinsame Berufsausübung von Freiberuflern im Rahmen einer Personengesellschaft),
  • § 3 Nr. 3 StBerG: Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften.
 

Rz. 65

Die Befugnis zur Hilfeleistung setzt die ordnungsgemäße Bestellung oder Zulassung des Bevollmächtigten z. B. durch die Steuerberaterkammer[1] voraus.

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