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Nach § 80 Abs. 5 S. 1 AO soll sich im Verwaltungsverfahren die Finanzbehörde zunächst an den Bevollmächtigten wenden, wenn dieser durch wirksame Vollmacht für das Verfahren bestellt ist. Dieser Grundsatz der vorrangigen Inanspruchnahme des Bevollmächtigten steht aber schon nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 5 S. 1 AO unter dem Vorbehalt, dass sich der Umfang der Vertretungsmacht auf das gesamte Verwaltungsverfahren erstreckt. Ist nach dem Inhalt der Vollmacht der Beteiligte nur für Teilbereiche vertretungsberechtigt, so gilt die Regelung des § 80 Abs. 5 S. 1 AO nur für diesen Abschnitt und die hiermit zusammenhängenden Verfahrenshandlungen.[1]

Die Regelung des § 80 Abs. 5 S. 1 AO unterliegt also der Disposition des Beteiligten. Ergibt sich der Umfang der Vertretungsmacht nicht zweifelsfrei aus der Vollmachtserklärung, insbesondere der Vollmachtsurkunde, ist – sofern die Finanzbehörde nicht zweckmäßigerweise einen klarstellenden schriftlichen oder elektronischen Nachweis der Vollmacht verlangt – durch Auslegung der Umfang der Vertretungsmacht zu ermitteln. Es kommt hier also auf die Gestaltung des Einzelfalls an.

[1] S. z. B. für den sachlichen und zeitlichen Umfang einer einem LSt-Hilfeverein erteilten Vollmacht FG Münster v. 18.5.1977, V 1868/76 L, EFG 1977, 550.

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