Rz. 12

Nach § 80 Abs. 1 S. 1 AO kann sich der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Beteiligte sind grundsätzlich der in § 78 AO genannte Personenkreis bzw. die für bestimmte Verfahrensabschnitte gesondert als Beteiligte genannten Personen.[1]

 

Rz. 13

Der Beteiligte ist im Verwaltungsverfahren nicht an der Bestellung mehrerer Bevollmächtigter zu gleicher Zeit oder in speziellen Verfahrensabschnitten gehindert.[2]

Behörden können sich durch gewillkürte Vertreter im Verwaltungsverfahren nur vertreten lassen, wenn sie Beteiligte i. S. v. § 78 AO sind.[3] Die Finanzbehörde als Trägerin des Besteuerungsverfahrens kann sich jedoch nicht durch Bevollmächtigte vertreten lassen.[4] Eine Vertretung scheidet daher regelmäßig insoweit aus.

Soweit Dritte i. S. v. § 33 Abs. 2 AO Mitwirkungspflichten in einem fremden Besteuerungsverfahren zu erfüllen haben, werden sie nicht Beteiligte des fremden Besteuerungsverfahrens. § 80 AO gilt deshalb insoweit nicht unmittelbar, nach dem Rechtsgedanken der Vorschrift sowie des § 14 VwVfG ist aber die Zulässigkeit der Vertretung grundsätzlich zu bejahen.[5] Ob sich diese "Dritten" bei der Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht eines Bevollmächtigten bedienen dürfen, ist letztlich aber abhängig vom Charakter dieser Mitwirkungspflicht. Eine Vertretung ist stets dann unzulässig, wenn die Mitwirkungshandlung nur vom Dritten persönlich erbracht werden kann.[6]

Soweit das Verwaltungsverfahren aber die steuerliche Mitwirkungspflicht des "Dritten" selbst betrifft, ist dieser selbst Stpfl. und damit Beteiligter. Im Verfahren über das Bestehen der Mitwirkungspflicht gilt § 80 AO uneingeschränkt; der "Dritte" kann sich in dieser Hinsicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

[1] S. Erläuterungen bei Schneider, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 78 AO.
[2] BFH v. 17.9.1992, IV R 78/80, BFH/NV 1993, 398.
[3] A. A. für die Akteneinsicht im Zerlegungs- bzw. Zuteilungsverfahren nach § 187 AO FG Düsseldorf v. 11.9.1998, 18 K 3888/96 AO, EFG 1998, 1555.
[4] Mues, in Gosch, AO/FGO, § 80 AO Rz. 11; Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 80 AO Rz. 21, 46, 47; Koenig/Hahlweg, AO, 4. Aufl. 2021, § 80, Rz. 17; BFH v. 4.11.1993, III B 72/93, BFH/NV 1994, 525.
[5] A. A. Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 80 AO Rz. 22, 48.
[6] S. z. B. für die Auskunftspflicht die Erl. bei Volquardsen, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, zu § 93 AO. S. zur Erstattung der einem Dritten durch die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes entstandenen Kosten Pahlke, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 107 AO Rz. 4a ff.

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