Rz. 9

Die äußeren Umstände müssen objektiv betrachtet auf eine Beibehaltung und Nutzung der Wohnung durch ihren Inhaber schließen lassen. Anders als nach dem Wortlaut der RAO bis zur Schaffung des § 13 StAnG ist ein Schluss aus den Umständen nicht mehr auf die Absicht der Beibehaltung der Wohnung ausgerichtet. Das Nutzungsverhältnis muss auf eine gewisse Dauer angelegt sein, obwohl bereits bei der Verabschiedung der RAO 1919 bewusst nur die Beibehaltung und nicht die "dauernde Beibehaltung" in das Gesetz aufgenommen worden ist, da auch die vorläufige Wahl eines Aufenthaltsorts mit Wohnung genügen sollte. Bei der Frage, ob auf eine Beibehaltung und Nutzung geschlossen werden kann, also bei der Prognoseentscheidung, ob auf eine Beibehaltung und Nutzung zu schließen ist, sind die tatsächlichen Gesamtumstände des einzelnen Falls zu berücksichtigen. Dazu gehören u. a. die Art, Einrichtung und sonstige Ausstattung der Wohnung, die Möglichkeiten des Gelangens zu ihr, die Häufigkeit und Dauer der tatsächlichen Nutzung und ähnliche Gesichtspunkte. Auch die Nutzung durch nahe Angehörige, zu denen der Stpfl. immer wieder zurückkehrt, spricht für die Beibehaltung des Wohnsitzes. Dabei spielen auch die persönlichen Verhältnisse des Stpfl. eine Rolle. Bei einem (eher) gut situierten Stpfl. kann eine widerlegbare Vermutung dafür sprechen, dass primitiv und spärlich ausgestattete Räumlichkeiten nicht nachhaltig genutzt werden. Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben sich i. d. R. bei der Frage, ob ein Wohnsitz begründet oder ob er aufgegeben worden ist. Vgl. Rz. 12-14.

 

Rz. 10

Maßgebend sind die Gesamtumstände. Wird eine Wohnung nicht ständig benutzt, kommt es darauf an, ob die objektiven Gesamtumstände auf eine weitere Nutzung der Wohnung schließen lassen. Eine Aufgabe eines Wohnsitzes liegt nicht vor, wenn der Wohnungsinhaber die Wohnung beibehalten will. Das ist zu vermuten, wenn ein Stpfl. trotz berufsbedingter oder privat veranlasster, ggf. auch längerer, Abwesenheit die Wohnung in einem ständig nutzungsbereiten Zustand in der Absicht erhält, sie jederzeit wieder als Bleibe zu nutzen.[1] Eine zwischenzeitliche Rückkehr zur Beaufsichtigung und Verwaltung der zurückgelassenen Wohnung rechtfertigt nicht, die Beibehaltung des Wohnsitzes am Ort der Wohnung anzunehmen. Auch ein ausschließlich geschäftlich motiviertes oder nur besuchsweises Aufsuchen der Wohnung reicht für die Annahme des Fortbestehens des Wohnsitzes nicht aus.[2] Auf eine Beibehaltung und Nutzung lassen zum Wohnen geeignete Hotelräume dann nicht schließen, wenn sie nur für eine kurze Zeit gemietet werden. Auch bei häufigeren Anmietungen des gleichen, zum Wohnen geeigneten Hotelappartements fehlt es an einer Beibehaltung der Wohnung. Bei Zweit- oder Ferienwohnungen, die nur in unregelmäßigen Abständen gelegentlich benutzt werden, sind die Voraussetzungen des § 8 AO ebenfalls nicht erfüllt. Eine regelmäßige, aber auch eine häufige unregelmäßige Nutzung solcher Wohnungen führt dagegen zur Annahme eines Wohnsitzes.

 

Rz. 11

Am Studien- oder Ausbildungsort oder in der Nähe des Studien- bzw. Ausbildungsortes in einem möblierten Zimmer oder Studentenheim wohnende Studenten behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern, soweit durch die auswärtige Unterbringung ihre Bindung zum Elternhaus bestehen bleibt. Dabei sieht die Rechtsprechung Zeiträume von drei und auch von fünf Jahren als unbedenklich an. Bei einem Studenten oder anderen auszubildenden Personen, die am Studienort in einem möblierten Zimmer, in einer Mietwohnung (eventuell Gemeinschaftswohnung) oder in einem Studentenwohnheim wohnen, wird heute kein (ggf. weiterer) Wohnsitz am Studienort abgelehnt werden können, auch wenn ein Student bei den Eltern ein Zimmer behält und meist in den Semesterferien nutzt.[3] Auch ein Student kann mehr als einen Wohnsitz haben. Mietet er Räumlichkeiten am Studienort für mehr als ein Semester und nutzt sie dort, so ist der Wohnsitzbegriff des § 8 AO am Studienort unabhängig davon erfüllt, woher er die Mittel für die Miete und seinen sonstigen Lebensunterhalt bezieht (BAföG, Unterhaltsanspruch, Stipendium). Studenten verbringen heute meist längere Zeit an einem Studienort. Außerdem lösen sich ihre Bindungen zum Elternhaus häufig früher als in der Vergangenheit. Ob sich sogar der Lebensmittelpunkt im Einzelfall am Studienort befindet, ist für den Wohnsitzbegriff ohne Bedeutung. Die nicht nur auf kurze Dauer ausgerichtete Unterkunft am Studienort erfüllt die Voraussetzungen des Wohnsitzes jedenfalls, wenn die Unterkunft während der Dauer eines wesentlichen Ausbildungsabschnitts bestehen bleiben soll.[4] Entsprechendes gilt in ähnlich gelagerten Ausbildungsfällen und in sonstigen Fällen, in denen Kinder aus anderen Gründen ein Zimmer oder eine Wohnung außerhalb der Wohnung ihrer Eltern nehmen. Eine gesondert zu prüfende Frage ist in diesem Zusammenhang, ob neben dem Wohnsitz am Ort dieser eigenen Wohnung auch noch ein Wohnsitz bei den Eltern beibehalten wird.[5]

 

Rz. 11a

Dient ein Auslandsaufenthal...

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