Rz. 23

Nach § 113 BGB ist der beschränkt Geschäftsfähige, den sein gesetzlicher Vertreter ermächtigt hat, "in Dienst oder Arbeit zu treten", für solche Rechtsgeschäfte als unbeschränkt geschäftsfähig anzusehen, "welche die Eingehung oder die Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses oder die Erfüllung der sich aus einem solchen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen betreffen". Die partielle Geschäftsfähigkeit erstreckt sich nach dem Wortlaut des Gesetzes und nach der im Zivilrecht vertretenen einhelligen Rechtsansicht nur auf die mit der Eingehung, Beendigung oder Erfüllung eines Dienst- oder Arbeitsvertrags (nicht eines Lehr- oder Ausbildungsvertrags) eindeutig zusammenhängenden verkehrsüblichen Geschäfte.[1] Der beschränkt Geschäftsfähige hat die aus der Eingehung dieses Arbeitsverhältnisses resultierenden Pflichten zu erfüllen bzw. kann die erwachsenden Ansprüche geltend machen.

Die steuerlichen Pflichten bzw. Ansprüche ergeben sich jedoch nicht unmittelbar aus dem Arbeitsverhältnis, sondern sind begründet in dem steuerlichen Pflichtverhältnis, für das das Arbeitsverhältnis – neben anderen – lediglich ein Tatbestandsmerkmal darstellt. Die Einkommensteuerpflicht kann nicht ausschließlich als Folge der beruflichen Tätigkeit gesehen werden, hier werden auch außerhalb dieser Sphäre liegende Tatbestände (z. B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) berücksichtigt. Ein etwaiger Anspruch auf Erstattung zu viel einbehaltener LSt ist nicht identisch mit dem Anspruch auf Arbeitslohn, die Verfügungsbefugnis kann deshalb nicht aus § 113 BGB hergeleitet werden. Mit dem Arbeitsverhältnis besteht zwar ein tatsächlicher, aber kein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang, wie ihn § 113 BGB voraussetzt. Diese einschränkende Auslegung entspricht auch dem in den §§ 104ff. BGB enthaltenen Schutzgedanken zugunsten des Minderjährigen oder sonst beschränkt Geschäftsfähigen.[2] Diese Personen sollen davor bewahrt werden, dass durch rechtsgeschäftliche Handlungen Pflichten für sie erwachsen, deren Inhalt und Umfang sie nicht übersehen können. Die Handlungsfähigkeit im Verwaltungsverfahren würde aber für die beschränkt Geschäftsfähigen nicht immer nur finanzielle Vorteile, sondern auch erheblich belastende Pflichten[3], zur Folge haben, deren Auswirkungen für den beschränkt Geschäftsfähigen regelmäßig nicht voll erkennbar sein dürften.

 

Rz. 24

Bei dieser Auslegung des § 113 BGB kann eine partielle Handlungsfähigkeit für die reine Arbeitnehmerveranlagung, also das die einbehaltene LSt betreffende Verwaltungsverfahren, nicht angenommen werden.

Die Gegenauffassung möchte Minderjährigen in reinen Lohnsteuersachverhalten eine Verfahrenshandlungsfähigkeit zusprechen.[4] Dies würde daher bspw. ein wirksames Auftreten gegenüber den Lohnsteuerstellen der Finanzbehörden, die Eintragung von Steuerfreibeträgen auf der "Lohnsteuerkarte" bzw. den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) oder die Erstattung der Lohnsteuer legitimieren.[5] Vereinzelt wird selbst eine Verfahrenshandlungsfähigkeit im Antragsveranlagungsverfahren nach § 46 Abs. 1 Nr. 8 EStG angenommen, wenn der Minderjährige ausschließlich Lohneinkünfte bezieht, obwohl im Veranlagungsverfahren nicht nur über Lohneinkünfte entschieden wird.[6] Die praktische Bedeutung des § 113 BGB für das Steuerverfahrensrecht dürfte aber nach allen Auffassungen als überschaubar gelten.

[1] Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, § 113 BGB Rz. 3.
[2] Palandt/Ellenberger, BGB, 80. Aufl. 2021, Einf. v. § 104 BGB Rz. 3.
[3] Z. B. die Mitwirkungspflicht nach § 90 AO.
[4] Söhn, in HHSp, AO/FGO, § 79 AO Rz. 57 ff.; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 79 AO Rz. 18; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 79 AO Rz. 32; Riegelmann, DStZA 1977, 186; Dißars, DStR 1997, 419.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 79 AO Rz. 18; Mues, in Gosch, AO/FGO, § 79 AO Rz. 32; Riegelmann, DStZA 1977, 186; Dißars, DStR 1997, 419.
[6] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 79 AO Rz. 18.

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