Rz. 5
Der sachliche Anwendungsbereich der Vorschrift erstreckt sich grundsätzlich auf das gesamte steuerrechtliche Verwaltungsverfahren, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.[1] Die Vorschrift regelt demnach die Beteiligtenstellung insbesondere im Steuerfestsetzungs- bzw. Steuerfeststellungs-, Haftungs-, Steuererhebungs- und Vollstreckungsverfahren.[2]
Rz. 6
Spezialgesetzliche Regelungen, wie z. B. in § 186 AO (Zerlegungsverfahren), § 359 AO (außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren) oder § 57 FGO haben Vorrang.[3] Wegen der abweichend geregelten Beteiligtenstellung findet § 78 AO insoweit keine Anwendung.[4]
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