Rz. 22

Der Begriff der "Verwaltung" von Vermögensgegenständen (s. Rz. 21) folgt ebenfalls aus dem vollstreckungsrechtlichen Zweck der Norm. Hieraus ergibt sich zum einen, dass es sich um die Verwaltung fremder Vermögensgegenstände handeln muss. Fremd i. d. S. bedeutet, dass die Gegenstände rechtlich ganz oder teilweise der Vermögenssphäre des Schuldners der eigentlichen steuerlichen Leistungspflicht zuzurechnen sind. Es muss also eine Steuerschuld desjenigen bestehen, dessen Vermögen von einem anderen verwaltet wird. Dies kann auch der Fall sein, wenn der Vermögensgegenstand zwar Eigentum des Verwalters, aber mit einem Recht zugunsten des Leistungspflichtigen belastet ist. Eigenes Vermögen eines gesetzlichen Vertreters fällt ebenfalls nicht hierunter.[1]

 

Rz. 23

Der Begriff "Verwaltung" beinhaltet zum anderen, dass der Verwalter Gewahrsams­inhaber hinsichtlich des verwalteten Vermögens ist, in das die Vollstreckung zu dulden ist. Gewahrsam ist der unmittelbare Besitz[2], der hier i. d. R. in Form des Fremdbesitzes vorliegen wird. Dieser Duldungspflicht bedarf es nicht, wenn der durch den Vermögensverwalter Vertretene, d. h. der Leistungspflichtige, selbst alleiniger Gewahrsamsinhaber ist. In diesem Fall kann wegen der von ihm geschuldeten Leistung unmittelbar in das Vermögen vollstreckt werden.[3] Ohne diese gesetzlich normierte Duldungspflicht müsste, wenn der Verwalter Gewahrsamsinhaber ist, dieser nach § 286 Abs. 4 AO seine Zustimmung für die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen geben. Dieses Zustimmungserfordernis wird durch § 77 Abs. 1 AO außer Kraft gesetzt (s. Rz. 5).

 

Rz. 24

Der Begriff "Verwaltung" umfasst eine gesetzliche, vertragliche oder auch angemaßte Verfügungsmacht über das Vermögen, zumindest hinsichtlich der aus dem Vermögen gezogenen Nutzungen.

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 77 AO Rz. 6.

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