Rz. 21

Beim Vorliegen der Voraussetzungen jedes der drei Haftungstatbestände des § 72a Abs. 1, 2 u. 4 AO wird die Haftung nach Anhörung des Haftungsschuldners gem. § 91 AO durch Haftungsbescheid nach § 191 AO geltend gemacht. Der Bescheid ist gem. § 121 AO zu begründen. Die Haftungsinanspruchnahme liegt ebenso im Ermessen der Finanzbehörde wie die Entscheidung, welcher von mehreren Haftungsschuldnern in Anspruch genommen werden soll. Im Verhältnis zum Steuerschuldner ist dieser vorrangig in Anspruch zu nehmen, da die Haftenden keine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen haben. Ihre grobe Fahrlässigkeit oder ihr Vorsatz bezieht sich nur auf die Pflichtverletzung und nicht auf den Erfolg der Steuerverkürzung oder die Erlangung des ungerechtfertigten Steuervorteils.

 

Rz. 22

Für die Haftungsinanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist das für die Steuerfestsetzung zuständige FA sachlich und örtlich zuständig. Für die Haftung nach § 72a Abs. 4 AO ist dies nach § 93c Abs. 5 AO abweichend hiervon ausnahmsweise die für die Entgegennahme der Daten zuständige Finanzbehörde.

 

Rz. 23

Für die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid ist die Verjährungsvorschrift des § 191 Abs. 5 AO zu berücksichtigen. Danach kann ein Haftungsbescheid an den Programmhersteller, einen Auftragnehmer oder einen zur Datenübermittlung verpflichteten Dritten dann nicht mehr ergehen, soweit

  • die Steuer gegen den Steuerschuldner nicht festgesetzt worden ist und wegen Ablaufs der Festsetzungsfrist auch nicht mehr festgesetzt werden kann oder
  • die gegen den Steuerschuldner festgesetzte Steuer verjährt ist oder die Steuer erlassen worden ist.

In den Ausnahmefällen, in denen der Haftende nach § 72a AO eine Steuerhinterziehung begangen hat, gilt allerdings eine zehnjährige Festsetzungsfrist, in den Fällen der leichtfertigen Steuerverkürzungen eine fünfjährige Festsetzungsfrist. Im Übrigen gilt für die Zahlungsinanspruchnahme des Haftenden § 219 AO.

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