Rz. 17

Wie bei der Haftung nach Abs. 1 setzt die Haftung Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus. Wenn der Auftragnehmer allerdings nicht nachweisen kann, dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ausscheiden, ist eine Haftung nach Abs. 2 wegen der Vermutung und Feststellungslast für den Auftragnehmer nach § 72a Abs. 2 S. 2 AO bei leichter Fahrlässigkeit nicht gegeben.[1]

[1] Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 72a AO Rz. 7.

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