Rz. 1

Das Vertretungsrecht basiert auf dem in allen Rechtsgebieten geltenden allgemeinen Grundsatz, dass sich der Vertretene das Verhalten seines Vertreters zurechnen lassen muss.[1] Erlangt der Vertretene aus einem rechtswidrigen Verhalten des Vertreters steuerliche Vorteile, so sollen ihm diese wieder entzogen werden. Er soll, wenn er schon Vorteile erlangt, auch die mit diesen verbundenen Nachteile tragen. In aller Regel wird der Vertretene der Steuerschuldner sein, sodass er bereits als solcher für diese unberechtigten steuerlichen Vorteile in Anspruch genommen werden kann. Für die übrigen Fälle, in denen der Vertretene nicht Steuerschuldner ist, soll § 70 AO die Lücke schließen[2], damit auch in diesen Fällen der Zugriff auf das Vermögen des bevorteilten Vertretenen möglich wird. Wie Vertreter werden dabei alle Personen der §§ 34, 35 AO behandelt, auch wenn sie keine Vertreter sind (z. B. bestimmte Gesellschafter, Vermögensverwalter). Für das Fehlverhalten von Familien- und Hausangehörigen ist entgegen § 111 RAO keine Haftung mehr vorgesehen.

 

Rz. 2

Ziel der Vorschrift ist der Ausgleich durch Entzug der Vermögensvorteile, die der Vertretene etwa durch Steuerverkürzung oder zu Unrecht gewährte Steuervorteile erlangt hat. Der Haftungsausschluss nach Abs. 2 S. 1 zugunsten natürlicher Personen bei Fehlverhalten ihrer gesetzlichen Vertreter, wenn nur der Vertretene keine Vermögensvorteile erlangt hat, ist ebenfalls auf diesen Gedanken zurückzuführen. Hier zeigt die Vorschrift Anklänge an das Bereicherungsrecht des BGB.[3] Gleichzeitig ist in Abs. 2 S. 2 eine Parallele zu § 831 BGB erkennbar, da auch die sorgfältige Auswahl und Überwachung des Vertreters zu einem Haftungsausschluss führen können. Haftungsgrund ist hier das eigene, in der mangelhaften Auswahl und Beaufsichtigung liegende Verschulden des Vertretenen.

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