Rz. 9

Außer den Beamten und Richtern können auch andere natürliche Personen in einem "sonstigen" öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Ein solches muss mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vergleichbar sein. Dafür in Betracht kommen die Notare und Notarassessoren,[1] die nichtbeamteten Mitglieder des Bewertungsbeirats[2] und des Gutachterausschusses[3], der Wehrbeauftragte des Bundestags[4], die nichtbeamteten Regierungsmitglieder der Bundes- und Landesregierungen wie die Minister, die Parlamentarischen Staatssekretäre, die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Beauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.[5]

Dagegen stehen die Abgeordneten des Bundestags[6], der Länderparlamente, der Kreistage sowie der Stadt- und Gemeindevertretungen nicht in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis i. S. d. Vorschrift.[7] Soweit Stadt- und Gemeinderäte nicht rechtsetzend, sondern verwaltend tätig sind, können sie je nach der Ausgestaltung ihres Amts im jeweiligen Land Personen in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis sein.[8]

 

Rz. 10

Bei den Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, sind wie bei den Beamten und Richtern Art und Inhalt ihrer konkreten Tätigkeit belanglos, wenn sie nur im Rahmen des Amtsverhältnisses ausgeübt werden.

[1] §§ 1, 7 BNotO; s. auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 7 AO Rz. 10.
[4] Göhler, NJW 1974, 831.
[5] § 35 StUG.
[6] S. zu diesen BVerfG v. 5.11.1978, 2 BvR 193/74, BVerfGE 40, 296.
[7] Ebenso Schober, in Gosch, AO/FGO, § 7 AO Rz. 16; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 7 AO Rz. 10.
[8] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 7 AO Rz. 10.

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