Rz. 9
Außer den Beamten und Richtern können auch andere natürliche Personen in einem "sonstigen" öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen. Ein solches muss mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vergleichbar sein. Dafür in Betracht kommen die Notare und Notarassessoren,[1] die nichtbeamteten Mitglieder des Bewertungsbeirats[2] und des Gutachterausschusses[3], der Wehrbeauftragte des Bundestags[4], die nichtbeamteten Regierungsmitglieder der Bundes- und Landesregierungen wie die Minister, die Parlamentarischen Staatssekretäre, die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie der Beauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes.[5]
Dagegen stehen die Abgeordneten des Bundestags[6], der Länderparlamente, der Kreistage sowie der Stadt- und Gemeindevertretungen nicht in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis i. S. d. Vorschrift.[7] Soweit Stadt- und Gemeinderäte nicht rechtsetzend, sondern verwaltend tätig sind, können sie je nach der Ausgestaltung ihres Amts im jeweiligen Land Personen in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis sein.[8]
Rz. 10
Bei den Personen, die in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stehen, sind wie bei den Beamten und Richtern Art und Inhalt ihrer konkreten Tätigkeit belanglos, wenn sie nur im Rahmen des Amtsverhältnisses ausgeübt werden.
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