Rz. 1

Die Vorschrift enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Amtsträgers. Dieser Begriff ist nicht mehr wie früher in § 22 Abs. 3 RAO im Zusammenhang mit der Regelung des Steuergeheimnisses[1] bestimmt. Da er nun in der AO auch außerhalb der Regelung des Steuergeheimnisses verwendet wird[2], hat der Gesetzgeber eine Definition im Abschnitt über die steuerlichen Begriffsbestimmungen für zweckmäßig gehalten. Er hat dabei die Fassung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB[3] fast wörtlich übernommen. Abweichend ist der Wortlaut lediglich dadurch, dass nach dem Wort „Richter” ein Klammerhinweis auf § 11 Abs. 1 Nr. 3 StGB angebracht worden ist, der klarstellen soll, dass wie im Strafrecht auch im Steuerrecht der ehrenamtliche Richter Amtsträger ist, sowie durch das Weglassen der Worte „unbeschadet der zur Aufgabenerfüllung gewählten Organisationsform” aus § 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB in § 7 Nr. 3 AO. § 7 Nr. 3 AO ist durch das Gesetz v. 17.7.2017[4] mit Wirkung ab 25.5.2018 geändert worden (dazu Rz. 11 ff.).

 

Rz. 2

Die Definition des Amtsträgers gilt nicht nur für den in AO-Bestimmungen verwendeten Amtsträgerbegriff, sondern auch im sonstigen dem Anwendungsbereich der AO[5] unterliegenden Steuerrecht. So ist der Amtsträger gemäß § 7 Nr. 1a StraBEG v. 23.12.2003, BGBl I 2003, 2928 nach § 7 AO zu bestimmen.

 

Rz. 3

Für den Begriff des Amtsträgers ist bei allen drei in der Vorschrift aufgeführten Gruppen stets das deutsche Recht maßgebend. Wer nicht nach deutschem, sondern nach ausländischem oder internationalem Recht Amtsträger ist (z. B. EU-Beamter), kann nicht unter den Begriff des Amtsträgers im deutschen Steuerrecht fallen.[6] Für § 7 AO ist unerheblich, ob der Amtsträger im Dienst des Bundes eines Landes oder z. B. einer Gemeinde steht. Auch auf Art und Inhalt der jeweils ausgeübten Tätigkeit kommt es nicht an.[7] Zu den kirchlichen Amtsträgern und den Amtsträgern der Religionsgesellschaften s. Rz. 8. Im Übrigen ist es bei keiner der drei Gruppen des § 7 AO erforderlich, dass der Amtsträger ein solcher des Finanz- oder Steuerressorts ist bzw. für eine Finanzbehörde tätig wird. Der Kreis der betroffenen Amtsträger wird jedoch in einzelnen Vorschriften[8] teilweise eingeschränkt.

[3] StGB-Neufassung v. 13.11.1998, BGBl I 1998, 3322.
[4] G. zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften, BGBl I 2017, 2541
[6] Musil, in HHSp, AO/FGO, § 7 AO Rz. 7.
[8] Z. B. § 371 Abs. 2 Nr. 1a AO; § 7 Nr. 1a StraBEG: „Amtsträger der Finanzbehörde”.

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