Rz. 13

Vorsatz ist wissentliches und willentliches Verhalten in Kenntnis der Tatsache, dass dieses eine Pflichtwidrigkeit bedeutet. Erkennt der Verpflichtete in seinem Verhalten die Möglichkeit der Pflichtverletzung, nimmt er sie jedoch gleichwohl billigend in Kauf, so ist ein für die Haftung ausreichender bedingter Vorsatz gegeben. Das ist z. B. der Fall, wenn einer von mehreren Verpflichteten ohne Abstimmung mit den anderen die Pflichterfüllung bewusst unterlässt und dabei in Kauf nimmt, dass auch keiner der anderen die Pflicht erfüllt.

Der Vorsatz braucht sich nicht auf die Folge, also den Schaden zu beziehen, sondern darauf, dass die Steuer wegen der vorsätzlichen Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder entrichtet wird.[1]

[1] FG Rheinland-Pfalz v. 23.10.1979, II 296/76, EFG 1980, 210; a. A. anscheinend Müller, GmbHR 1984, 46.

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