Rz. 4

Von der Frage, welche Einrichtungen zu den Krankenhäusern gehören, ist die Frage zu unterscheiden, welche Krankenhäuser dem Regelungsgehalt des § 67 AO unterfallen. Insoweit stellt Abs. 1 darauf ab, ob ein Krankenhaus in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt. In diesen Anwendungsbereich fallen alle Krankenhäuser mit Ausnahme der in §§ 3 und 20 S. 1 KHG genannten Krankenhäuser; nicht in diesen Anwendungsbereich fallen danach:

  • Krankenhäuser im Straf- und Maßregelvollzug;
  • Polizeikrankenhäuser;
  • Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten oder der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen;
  • Krankenhäuser, die die in § 67 AO genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, etwa wegen Überschreitens der 40-%-Grenze;
  • Tuberkulosekrankenhäuser;
  • Kurkrankenhäuser;
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen.

Ebenfalls vom Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes ausgenommen waren:

  • Krankenhäuser, die nach § 17b Abs. 1 S. 1 Hs. 2 KHG a. F. nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen waren;
  • im Jahr 2003 Krankenhäuser, die nach § 17b Abs. 4 S. 4 bis 7 KHG a. F. das DRG-Vergütungssystem noch nicht anwendeten.
  • Durch die Einführung eines pauschalierenden Entgeltsystems für psychiatrische und psychosomatische Einrichtungen in § 17d KHG ab 2013[1] fallen auch diese Einrichtungen in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes.
 

Rz. 5

Alle anderen nicht in Rz. 4 aufgeführten Krankenhäuser sind daher Zweckbetriebe, wenn mindestens 40 %[2] der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen nach den Fallpauschalen und Zusatz- bzw. Sonderentgelten der § 7 KHEntG und § 10 BPflV berechnet werden. Dabei sind solche Belegungs- oder Berechnungstage einzubeziehen, an denen keine Wahlleistungen zur Zimmerbelegung oder zur Chefarztbehandlung vom Krankenhaus erbracht werden.[3] Dasselbe gilt für den Fall, dass Fallpauschalen und Sonderentgelte im Rahmen zeitlich begrenzter Modellvorhaben nach § 18 BPflV[4] berechnet werden. Für Belegkrankenhäuser, die keinen eigenen ärztlichen Dienst unterhalten, bedeutet dies, dass maximal 60 % der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen dürfen, deren ärztliche Behandlung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ – Privatpatienten) abgerechnet werden: Mindestens 40-% der Pflegetage müssen daher auf Patienten entfallen, deren ärztliche Behandlung über Krankenschein oder entsprechende Vergütungssätze abgerechnet wird.[5]

Steuerschädlich sind die in § 16 BPflV a. F. und § 17 KHEntgG aufgeführten gesondert berechneten Leistungen (Wahlleistungen), wie Behandlung durch einen bestimmten Arzt, besondere Unterbringung in einem Zwei- oder Einbettzimmer, eine besondere Ausstattung des Zimmers und eine bessere Verpflegung. Die Überlassung von Telefon- und Fernsehgeräten sowie von Radios als Wahlleistung ist wegen Geringfügigkeit bei der Prüfung der 40 %-Grenze außer Acht zu lassen. Die entgeltliche Überlassung dieser Geräte an Patienten begründet aber einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.[6]

 

Rz. 6

Aufgrund von Maßnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen werden den Wahlleistungen nicht nur nicht-medizinische Leistungen zugeordnet.[7] Von § 17 KHEntgG erfasst sind zunehmend auch sog. medizinische Wahlleistungen. Bei diesen kann es sich handeln um[8]

  • Leistungen bei fehlender medizinischer Indikation, z. B. "Schönheitsoperationen";
  • Leistungen anlässlich einer medizinisch indizierten Krankenhausbehandlung, z. B. erweiterte Labordiagnostik, die bei einer Erkrankung erfolgt, für deren Behandlung aber nicht notwendig ist;
  • medizinische Alternativbehandlungen, d. h. Fälle, in denen bei einer medizinisch notwendigen Behandlung (innovative) Alternativbehandlungsmethoden zur Verfügung stehen, deren Kosten von den gesetzlichen Krankenkassen (noch) nicht getragen werden;
  • Leistungen im Rahmen einer ambulanten Behandlung, d. h. eine Behandlung durch ein zur ambulanten Behandlung von Kassenpatienten nicht zugelassenes Krankenhaus.

Jedenfalls medizinische Wahlleistungen, bei denen es sich um eine medizinische Alternativbehandlung handelt, können eine Krankenhaus- oder Heilbehandlung darstellen.[9] Diese den allgemeinen Krankenhausleistungen i. S. d. § 67 AO zuzurechnen, dürfte schon deshalb geboten sein, weil es i. R. v. § 67 AO nicht darauf ankommt, ob die Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden. Im Ergebnis sind medizinische Wahlleistungen unschädlich.

 

Rz. 7

Die Erfüllung des Erfordernisses der 40-%-Belegung führt zunehmend bei Kurkliniken und Sanatorien zu Schwierigkeiten, weil durch die Gesundheitsstrukturreform diese Einrichtungen von Patienten weniger in Anspruch genommen werden. Die Institute reagieren darauf zunehmend durch Ausnutzung der freien Kapazitäten durch Ergänzungsbelegungen, z. B. Aufnahme von Feriengästen. Dadurch kann die 40-%-Grenze unterschritten werden.

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