Rz. 1

Zweck der in § 67 AO angelegten Steuerbefreiung ist, die Sozialversicherungsträger bzw. selbstzahlende Patienten und deren Kostenträger von Kosten zu entlasten.[1] §§ 66ff. AO sind leges speciales zu § 65 AO; sie haben jedoch keinen abschließenden Regelungscharakter in dem Sinne, dass damit ein Rückgriff auf den allgemeinen Tatbestand des § 65 AO gesperrt wäre.[2] § 66 Abs. 3 S. 2 AO bestimmt den Vorrang der Regelung des § 67 AO gegenüber § 66 AO. Zum Drittschutz der §§ 64 – 68 AO vgl. BFH v. 15.10.1997, I R 10/92, BStBl II 1998, 63.

Die Vorschrift ist für andere steuerrechtliche Normen von Bedeutung, die überwiegend Steuerbefreiungen normieren. Teils sind für deren Eintritt weitere Voraussetzungen erforderlich, teils genügen die Voraussetzungen des § 67 AO. Im Einzelnen:

  • § 3 Nr. 20b GewStG knüpft an das bloße Vorliegen der Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AO die – persönlich-sachliche[3] – Befreiung des Krankenhauses von der GewSt. Begünstigt wird der Betrieb, nicht aber die Trägerkörperschaft[4];
  • nach § 4 Nr. 6 GrStG ist Grundbesitz von der GrSt befreit, der für die Zwecke eines Krankenhauses benutzt wird, wenn das Krankenhaus in dem Kj., das dem Veranlagungszeitpunkt vorangeht, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 oder 2 AO erfüllt hat.[5] Nach § 4 Nr. 6 S. 2 GrStG muss der Grundbesitz ausschließlich demjenigen, der ihn benutzt, oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zuzurechnen sein;
  • § 4 Nr. 16b UStG in der bis zum 31.12.2008 gültigen Fassung befreite die mit dem Betrieb der Krankenhäuser eng verbundenen Umsätze, wenn im vorangegangenen Kj. die in § 67 Abs. 1 oder 2 AO bezeichneten Voraussetzungen erfüllt waren. Seit dem 1.1.2009 findet sich in § 4 Nr. 14 UStG eine von den Voraussetzungen des § 67 AO unabhängige Regelung. Die Leistungen unterliegen aber gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 %, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 – 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht.
 

Rz. 2

Ein Krankenhaus ist ein Zweckbetrieb, wenn es die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllt. § 67 AO ist an das Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz) v. 29.6.1972[6], die Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Bundespflegesatzverordnung) v. 26.9.1994[7] und das Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz) v. 23.4.2002[8] angepasst worden. 

 

Rz. 3

Krankenhäuser sind nach § 2 Nr. 1 KHG Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können.

Hierunter fallen allgemeine Krankenhäuser und Spezialkliniken, Fach- und Sonderkrankenhäuser, Anstalten zur Unterbringung unheilbar Kranker unter ständiger ärztlicher Betreuung, Belegkrankenhäuser und Säuglingsheime, in die nur kranke Kinder aufgenommen und ärztlich betreut werden. Krankenhäuser sind auch Diagnose-Kliniken, Tages-, Nacht- und Wochenendkrankenhäuser sowie Kurkrankenhäuser und Kurkliniken (Sanatorien), nicht aber Alters-, Pflege- und Kurheime, da es an der ständigen ärztlichen Betreuung fehlt. Nicht zu den Krankenhäusern gehören auch Einrichtungen, in denen ausschließlich ambulante Leistungen erbracht werden.[9]

Um sicherzustellen, dass § 67 Abs. 1 AO auch Schwangere oder lediglich zur Untersuchung aufgenommene Personen erfasst, ist anstelle des Ausdrucks "Kranke" der Begriff "Patienten" verwandt worden. Diese Definition gilt auch für § 67 AO.[10]

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