Rz. 8

  • Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege liegt regelmäßig vor bei häuslichen Pflegeleistungen durch eine steuerbegünstigte Körperschaft im Rahmen des SGB VII, SGB XI, SGB XII oder des Bundesversorgungsgesetzes.[1]
  • Die Belieferung von Studentinnen und Studenten mit Speisen und Getränken in Mensa- und Cafeteria-Betrieben von Studentenwerken begründen einen Zweckbetrieb nach § 66 AO. Der Verkauf von alkoholischen Getränken, Tabakwaren und sonstigen Handelswaren darf jedoch nicht mehr als 5 % des Gesamtumsatzes im Rahmen des Betriebs ausmachen. Dies gilt auch für die Grundversorgung mit Speisen und Getränken von Schülerinnen und Schülern an Schulen bzw. von Kindern in einer Kindertagesstätte.[2]
  • Bei Altentages- oder -Begegnungsstätten kann regelmäßig von Einrichtungen der Wohlfahrtspflege im Sinne des § 66 AO ausgegangen werden.[3] Anders ist jedoch eine allgemein zugängliche Cafeteria eines Seniorenheims zu beurteilen.[4]
  • Der Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche Betreuung oder der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich ist oder möglicherweise notwendig wird, ist ebenfalls als Zweckbetrieb zu beurteilen.[5] Die bloße Beförderung von Personen, für die der Arzt eine Krankenfahrt (Beförderung in PKW, Taxen oder Mietwagen) verordnet hat, ist kein Zweckbetrieb i. S. v. § 66 AO. Die Durchführung von Beförderungen von behinderten Personen, die nicht durch Spezialfahrzeuge durchgeführt werden müssen und für die keine mit Begleitpersonen besetzten Omnibusse eingesetzt werden, können ebenfalls einen Zweckbetrieb bilden, wenn die betreffenden Personen im Hinblick auf die Beförderung hilfsbedürftig sind.[6]
[3] Buchna/Leichinger/Seeger/Brox, Gemeinnützigkeit im Steuerrecht, 11. Aufl. 2015, 337.
[6] So zutreffend Kirchhof, in K/S/M, EStG, § 10b Rz. B 290; ebenso FinMin Rheinland-Pfalz v. 21.4.1987, S 0184 A – 444, DB 1987, 1513.

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