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§ 65 Nr. 2 AO verlangt, dass die steuerbegünstigten Zwecke nur durch einen solchen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden können. Die Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks und der Betrieb des Zweckbetriebs dürfen also praktisch nicht voneinander zu trennen sein; der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb muss als das unentbehrliche und einzige Mittel zur Erreichung des steuerbegünstigten Zwecks anzusehen sein.[1] Beispiel für eine solche Abhängigkeit ist etwa ein Krankenhaus bei einer Körperschaft, die Krankenpflege als steuerbegünstigten Zweck betreibt, eine Werkstatt zur Wiedereingliederung von Langzeitarbeitslosen in das Erwerbsleben oder eine Lehrwerkstatt für arbeitslose Jugendliche.[2] Dagegen liegt kein Zweckbetrieb vor, wenn durch die Tätigkeit die steuerbegünstigten Zwecke zwar besonders wirksam verfolgt werden können, die Tätigkeit aber für die Erreichung der Zwecke nicht unabdingbar ist, sondern auch andere Möglichkeiten der Zweckverfolgung bestehen, durch die keine Konkurrenzsituation mit steuerpflichtigen Unternehmen eintritt.[3]

[1] BFH v. 9.4.1987, R 150/78, BStBl II 1987, 659; BFH 16.12.2009, I R 49/08, BStBl II 2011, 398.
[3] BFH v. 13.8.1986, II R 246/81, BStBl II 1986, 831 für eine Filmproduktionsgesellschaft, an der ausschließlich Kirchen beteiligt waren und die für das Fernsehen Filme mit religiöser Tendenz herstellte; der Betrieb einer eigenen Filmproduktionsgesellschaft war für die Erreichung des Zwecks der Verbreitung von Glaubensinhalten nicht unabdingbar.

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