Rz. 5

Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ein wirtschaftliche Betätigung, die nicht in unmittelbarer Erfüllung der steuerbegünstigten Satzungszwecke unternommen wird und die Zweckbetriebsvoraussetzungen der §§ 65 bis 68 AO nicht erfüllt. Kennzeichnend für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ist, dass dieser die Funktion einer Hilfstätigkeit zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft hat, entweder durch die Beschaffung zusätzlicher Mittel für den steuerbegünstigten Bereich oder durch Unterstützung der Zweckverwirklichung (vgl. oben Rz. 4).

Erfüllt der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs[1], liegt eine Rückausnahme von der partiellen Steuerpflicht vor. Die wirtschaftliche Tätigkeit dient dann unmittelbar der Verwirklichung der steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke.

Im Ergebnis ist eine wirtschaftliche Betätigung damit steuerpflichtig, wenn sie vom Umfang über eine Vermögensverwaltung hinausgeht und gleichzeitig die Voraussetzungen eines Zweckbetriebs nicht erfüllt.

[1] §§ 65 bis 68 AO.

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