Rz. 4

Nach § 14 AO ist ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb eine selbstständige, nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist zwar für die Einordnung einer Betätigung als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb nicht erforderlich[1], aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht aber grundsätzlich geboten (vgl. oben Rz. 2). Ein Zweckverwirklichungsbetrieb, d. h. eine zumindest unterstützend auf die Verwirklichung der Satzungszwecke gerichtete Tätigkeit, die die Voraussetzungen von § 65 Nr. 3 AO nicht erfüllt und deshalb kein Zweckbetrieb ist, ist unschädlich, solange er zumindest auf Kostendeckung gerichtet ist oder Verluste mit Gewinnen anderer wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe verrechenbar sind.[2]

Beispiele für Zweckverwirklichungsbetriebe sind die Teestube im Jugendzentrum, die Cafeteria oder der "Krämerladen" in der Senioreneinrichtung.

Nach § 14 Satz 3 AO begründet eine wirtschaftliche Betätigung keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wenn sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse über eine Vermögensverwaltung nicht hinausgeht. § 14 AO nennt als Beispiele für eine Vermögensverwaltung die praktisch wichtigen Fälle der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen und der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen. Vgl. im Einzelnen zur Abgrenzung § 14 AO Rz. 9ff.

Ob eine an einer Personengesellschaft beteiligte steuerbegünstigte Körperschaft gewerbliche Einkünfte bezieht und damit einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhält, wird im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsbescheid der Personengesellschaft bindend festgestellt. In einem zweiten Schritt ist bei der KSt-Veranlagung der steuerbegünstigten Körperschaft zu unterscheiden, ob es sich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder um einen steuerbefreiten Zweckbetrieb handelt.[3] Beispiele für Beteiligungen an Personengesellschaften, die als steuerbegünstigte Zweckbetriebe in Frage kommen, nennt Funnemann, DStR 2002, 2013, 2017.

[2] Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 4. Aufl. 2018, Rz. 6.52.

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