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Die Bundesknappschaft Bahn/See ist gem. § 40a Abs. 6 EStG für die Erhebung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Abs. 2 EStG zuständig. Der einheitliche Pauschsteuersatz beträgt 2 % des Arbeitsentgelts. Die Bundesknappschaft ist nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 AO Finanzbehörde.
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