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Die Zollfahndungsämter sind als örtliche Bundesbehörden zur Erforschung und Ermittlung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Bereich der von Bundesfinanzbehörden verwalteten Steuern (Zölle, Verbrauchsteuern, EG-Abgaben) zuständig. Ihre Aufgaben und Befugnisse sind in §§ 24ff. ZollfahndungsdienstG v. 16.8.2002[1] und in § 208 AO geregelt. Sie wirken bei der Überwachung des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschreitenden Warenverkehrs, bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie der Aufdeckung unbekannter Straftaten mit.

Sie und ihre Beamten haben die Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach der StPO. Die Zollfahndungsbeamten sind Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft.

[1] BGBl I 2002, 3202, zuletzt geändert durch G. v. 27.5.2020, BGBl I 2020, 1931.

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