Rz. 10

§ 6 Abs. 2 AO verweist für den Begriff der Finanzbehörden auf das FVG und die in diesem genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden. Da in der AO der Begriff der Finanzbehörden sehr häufig verwendet wird, soll Abs. 2 klarstellen, dass damit die in Abs. 2 aufgezählten und im FVG v. 30.8.1971[1] genannten Behörden gemeint sind, wenn und soweit sie mit der Verwaltung der Steuern einschließlich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben[2] befasst sind. Zu den Oberbehörden in § 1 Nr. 2 FVG gehören nur noch das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das Informationszentrum Bund und die Generalzolldirektion; andere Oberbehörden (insbesondere das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen) sind entfallen.

Die Vorschrift enthält keine Regelungen über die Organisation der Finanzverwaltung. Da Teile der Finanzverwaltung mit Aufgaben außerhalb der Besteuerung, Steuererhebung oder des steuerlichen Straf- und Bußgeldrechts betraut sind, besteht neben der AO das FVG als besonderes Organisationsgesetz für alle Finanzbehörden. Das erlaubt auch, dass Behörden, die keine Finanzbehörden sind, für bestimmte Aufgaben aber als Finanzbehörden behandelt werden, die dafür erforderlichen Regelungen im FVG erhalten.[3] Dort sind auch die Vorschriften über das Verhältnis zwischen der verwaltenden und der steuerberechtigten Körperschaft zu finden, während sich die AO grundsätzlich auf die Regelung der Rechtsbeziehungen zwischen Finanzbehörden und Steuerbürgern beschränkt.

 

Rz. 11

Die Organisation der für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben zuständigen Finanzbehörden ist durch das Gesetz zur Neuorganisation der Zollverwaltung v. 3.12.2015[4] grundlegend verändert worden. Dies ist im FVG und diesem folgend in § 6 Abs. 2 AO ebenfalls umgesetzt worden. Die Schaffung und Einführung einer Generalzolldirektion unter Wegfall der Mittelbehörden in der Bundesfinanzverwaltung bedeutet weitreichende Veränderungen.

[1] BGBl I 1971, 1426 i. d. F. der Bekanntmachung v. 4.4.2006, BGBl I 2006, 846, zuletzt geändert durch das Gesetz zur v. 17.07.2017, BGBl II 2017, 2541.
[3] Z. B. für die Familienkassen nach § 72 Abs. 1 u. 2 EStG bzw. nach § 7 Abs. 2 BKKG.
[4] BGBl I 2015, 2178.

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