Rz. 17

§ 58 Nr. 9 AO ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Unmittelbarkeit. Die Regelung ermöglicht von Gebietskörperschaften gegründeten Stiftungen, ihre steuerbegünstigten Zwecke dadurch zu verfolgen, dass sie an (nicht steuerbegünstigte) Unternehmen Zuschüsse leisten, damit diese die steuerbegünstigte Tätigkeit ausüben. Hierdurch soll die Forschungs- und Entwicklungsarbeit (einschließlich nichtkommerzieller Pilotprojekte), die dem Gemeinwohl dient, gefördert werden.[1] Die Vorschrift ermöglicht eine flexiblere Gestaltung der Beziehungen zu den Unternehmen, als dies durch § 57 S. 2 AO möglich ist. Die Unternehmen sind i. d. R. nicht "Hilfspersonen" i. d. S., da sie dazu den Einzelweisungen der die Zuschüsse gebenden Stelle unterliegen müssten.

Nach Nr. 9 verlassen die gemeinnützig gebundenen Mittel den gemeinnützigen Bereich; die Vorschrift ist daher einengend auszulegen, um sicherzustellen, dass die Mittel zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.[2]

 

Rz. 18

Die Zuschüsse gebende Körperschaft muss eine gemeinnützige Stiftung sein, die von einer Gebietskörperschaft errichtet worden ist. Eine andere Rechtsform als eine Stiftung ist nicht begünstigt; der Grund hierfür liegt darin, dass Stiftungen durch die Stiftungsaufsicht oder durch die Gründungskörperschaft und den Rechnungshof einer besonderen Kontrolle unterliegen und Missbrauch daher ausgeschlossen erscheint. Die Stiftung muss von einer Gebietskörperschaft errichtet sein (Bund, Land, Gemeinde, Gemeindeverbände); Nr. 9 ist nicht anwendbar, wenn die Stiftung von einem anderen Stifter errichtet worden ist. Das betrifft sowohl öffentlich-rechtliche Stifter (z. B. Universitäten, Berufskammern) als auch private Stifter.

Die Stiftung muss, abgesehen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit bei der Hingabe der Zuschüsse, alle Voraussetzungen der Steuerbegünstigung erfüllen. Ihr Zweck muss sich ausschließlich[3] und selbstlos[4] auf steuerbegünstigte Zwecke beziehen; in Betracht kommen regelmäßig gemeinnützige Zwecke des § 52 AO, weniger mildtätige Zwecke[5] oder kirchliche Zwecke.[6] Bei den gemeinnützigen Zwecken wird es sich um Förderung der Wissenschaft, der Forschung und des Umweltschutzes[7] handeln; andere Zwecke sind aber nicht ausgeschlossen. Bei der Verfolgung dieser Zwecke durch Hingabe der Zuschüsse muss die Stiftung die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllen; es muss also eine Förderung der Allgemeinheit vorliegen. Das ist nur der Fall, wenn die Ergebnisse der Forschung und Entwicklung, die durch die Zuschüsse gefördert worden sind, in geeigneter Weise der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Damit ist nicht zu vereinbaren, wenn diese Ergebnisse nur dem Unternehmen zugute kommen, das die Zuschüsse erhalten hat.

 

Rz. 19

Es müssen Zuschüsse an Wirtschaftsunternehmen vergeben werden; andere Formen der Unterstützung der Forschung und Entwicklung von Unternehmen sind nicht begünstigt. Die Rechtsform des Zuschussempfängers (Kapitalgesellschaft, Personengesellschaft, Einzelunternehmen) ist ohne Bedeutung. Ausgeschlossen ist aber die Leistung von Zuschüssen an Nichtkaufleute (z. B. private, nicht gemeinnützige Forschungsinstitute).

Zuschüsse sind Geldleistungen, durch die die Aufwendungen des Wirtschaftsunternehmens gemindert werden.

Für die Behandlung der Zuschüsse bei dem Wirtschaftsunternehmen enthält die Vorschrift keine besonderen Regeln; es gelten die bilanzrechtlichen Grundsätze.

[1] Vgl. z. B. Deutsche Bundesstiftung Umwelt; G. v. 18.7.1990, BGBl I 1990, 1448.

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