Rz. 1

Mildtätigkeit ist die Sorge für Personen, die sich in einer persönlichen (körperlich, geistig, seelisch bedingten) oder wirtschaftlichen Notsituation befinden. Voraussetzung für die Steuerbegünstigung wegen Verfolgung mildtätiger Zwecke ist nicht, anders als bei § 52 AO, dass die Allgemeinheit gefördert wird. Mildtätiges Handeln dient zwar grundsätzlich dem Gemeinwohl, ist deshalb zumindest i. w. S. "gemeinnützig" und erfüllt regelmäßig zugleich auch Zwecke aus dem Katalog des § 52 Abs. 2 S. 1 AO (z. B. Altenhilfe, Wohlfahrtspflege). Mildtätigkeit liegt aber schon vor, wenn ein kleiner abgeschlossener Personenkreis gefördert wird, der hilfebedürftig ist.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist eine Körperschaft, zu deren Satzungszwecken die Unterstützung von hilfebedürftigen Verwandten der Mitglieder, Gesellschafter und Stifter gehört, nicht selbstlos tätig und kann nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden, da insofern nicht die Förderung mildtätiger Zwecke, sondern die Förderung der Verwandtschaft im Vordergrund stehe.[1] Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwandtschaftsverhältnis für sich betrachtet steuerlich als unbeachtlich zu betrachten ist. Die Verwandtschaft mag Motivation für die Unterstützung sein; sie lässt die Selbstlosigkeit der Unterstützung aber erst entfallen und begründet eine eigenwirtschaftliche Ausrichtung, wenn die Körperschaft darauf gerichtet ist, ihre Mitglieder, Gesellschafter oder Stifter von eigenen Unterhaltspflichten zu entlasten.[2] Die bisher vertretene Auffassung wird aufgegeben.

Zur grundsätzlich zulässigen Verfolgung mildtätiger Zwecke im Ausland vgl. § 51 AO Rz. 13.

[1] AEAO Nr. 3 zu § 53 AO; ebenso Gersch, in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 53 AO Rz. 9; kritisch Hüttemann, FR 2002, 1337f., der fehlende Selbstlosigkeit nur für den Fall bejaht, dass durch die Leistungen der Körperschaft eigene gesetzliche Unterhaltspflichten der hinter der Körperschaft stehenden Personen abgewendet werden sollen.
[2] Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 3. Aufl. 2015 Rz. 3.161; Leisner-Egensperger in HHSp, AO/FGO, § 53 AO Rz. 17.

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