Rz. 17

Die Tätigkeit der Körperschaft muss auf selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet gerichtet sein.

Eine Förderung auf materiellem Gebiet liegt vor, wenn die Lebensumstände und der wirtschaftliche Lebensstandard[1] der Geförderten verbessert werden; diese Förderung kann sich deshalb auf körperliche und geistige Gesundheit, Betreuung von Alten u. Ä. beziehen. Da Alkoholismus sowie Drogensucht Krankheiten sind, sind auch die Betreuung von Alkoholikern oder Drogensüchtigen und die Förderung der Enthaltsamkeit nach einer Entziehungskur gemeinnützig.[2] Unter der Förderung auf geistigem Gebiet ist die Förderung von kulturellen Werten, also Wissenschaft, Bildung, Kunst usw., zu verstehen. Unter sittliche Förderung fallen Erziehung, Religion, Weltanschauung usw.

[2] Anders noch RFH v. 10.7.1934, I A 42/34, RStBl 1935, 324; vgl. aber BFH v. 6.6.1951, III 69/51 U, BStBl III 1951, 148.

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