Rz. 11

Nach Abs. 1 S. 2 liegt keine Förderung der Allgemeinheit vor, wenn der Kreis der geförderten Personen fest abgeschlossen ist oder infolge seiner Abgrenzung dauernd nur klein sein kann. Ein solcher Personenkreis ist kein Ausschnitt aus der Allgemeinheit, sondern ein eigenständiger, von der Allgemeinheit losgelöster Kreis, der in erster Linie auf dem Gedanken der Selbsthilfe, nicht auf dem der Gemeinnützigkeit beruht.[1]

Dieses Merkmal zur Konkretisierung der "Förderung der Allgemeinheit" ist letztlich ungeeignet. Maßgeblich für die Steuerbegünstigung kann nur der Nutzen der Tätigkeit für das soziale Wertesystem (vgl. Rz. 4) sein, also ein objektives Kriterium. So kann etwa die Förderungswürdigkeit der Erforschung bestimmter Krankheiten nicht davon abhängig gemacht werden, wie viele Personen hiervon betroffen sind.[2] Entsprechend ist die Gemeinnützigkeit bei einem Verein nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Zahl der Mitglieder beschränkt ist. Es ist nicht Voraussetzung, dass jedermann einen Anspruch auf Mitgliedschaft hat. Aufgrund der Vereinsautonomie kann dem Verein nicht verwehrt werden zu entscheiden, wer Mitglied werden soll.[3]

 

Rz. 12

Der Kreis der geförderten Personen ist fest abgeschlossen, wenn zwischen ihnen ein bestimmtes festes Band besteht, das es verhindert, dass Dritte in den Kreis der geförderten Personen eintreten können. Das ist etwa bei der Zugehörigkeit zu einer Familie, einer Belegschaft oder einem Traditionsverband der Fall. Ein Betriebssportverein, in dem nur Belegschaftsangehörige Mitglieder werden können, fördert nicht die Allgemeinheit; anders, wenn auch Außenstehende Mitglieder werden können. Ebenfalls ein fest abgeschlossener Kreis von Personen liegt vor, wenn nur Mitglieder eines nicht gemeinnützigen Vereins vollberechtigte Mitglieder werden können.[4] Können nur Mitglieder eines gemeinnützigen Vereins Mitglieder werden, dürfte kein Fall des Abs. 1 S. 2 vorliegen, da der erste Verein als gemeinnützig selbst die Allgemeinheit fördert, daher auch bei dem zweiten Verein die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen ist.

Der Kreis der tatsächlich Geförderten braucht nicht so groß zu sein, dass er als Allgemeinheit angesehen werden kann; es genügt, wenn die Auswahl der Personen aus einer so großen Zahl von Personen erfolgt, dass diese als Allgemeinheit angesehen werden können. Das ist etwa bei einem Frauenstift der Fall, dessen Bewohnerinnen aus der evangelischen Bevölkerung ausgewählt werden.[5] Daher kann auch die Förderung der Angehörigen von Berufsgruppen gemeinnützig sein, da diese Gruppen infolge ihrer Größe als Allgemeinheit gelten können. Besteht zwischen diesen Personen dagegen ein festes Band, wie Betriebszugehörigkeit, ist ihre Förderung auch dann nicht Förderung der Allgemeinheit, wenn ihre Zahl groß ist.

 

Rz. 13

Eine Förderung der Allgemeinheit liegt auch dann nicht vor, wenn der Kreis der Personen, aus denen die zu fördernden Personen ausgewählt werden sollen, zwar nicht durch ein festes Band gekennzeichnet ist, jedoch infolge der Abgrenzungskriterien (z. B. räumlichen oder beruflichen Merkmalen) dauernd nur klein sein kann. Hierunter fällt etwa die Förderung der Bewohner eines Wohnblocks, Straßenzugs oder kleinen Dorfs, nicht aber die einer Stadt oder Region. Handelt es sich bei den geförderten Personen um die Angehörigen einer Berufsgruppe, so kann wegen Fehlens dieses Merkmals nur dann die Gemeinnützigkeit ausgeschlossen sein, wenn die Zahl der Angehörigen der Berufsgruppe infolge der spezialisierten Fachrichtung, des geringen Bedarfs oder der behördlichen Zulassungsvoraussetzungen nur sehr gering sein kann. Bedenklich FG Bremen v. 9.7.1982, I 37/81 K, EFG 1983, 194, wonach eine Vereinigung, bei der nur Männer Mitglieder sein können, keinen Ausschnitt aus der Allgemeinheit darstellt. Bei der großen Zahl der Männer und damit der möglichen Mitglieder handelt es sich nicht um eine Personenzahl, die dauernd nur klein sein kann; das Merkmal der Allgemeinheit wäre also erfüllt. Entsprechendes gilt für Vereinigungen, denen nur Frauen angehören können.

Daher ist die Förderung der Allgemeinheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass die satzungsmäßig zu fördernden Personen zu einer Minderheit gehören, wenn potenziell eine so große Zahl zu den Geförderten gehören kann, dass sie als Ausschnitt aus der Allgemeinheit angesehen werden kann.[6]

Bei Weltanschauungsvereinigungen ist darauf abzustellen, ob die Zahl, etwa infolge einer Mitgliederbeschränkung, nicht so wachsen kann, dass sie als Allgemeinheit anzusehen ist; dass es sich gegenwärtig um eine Splittergruppe handelt, ist dabei gleichgültig, wenn nach den Umständen des Falls die Möglichkeit besteht, dass sie noch anwachsen kann.

 

Rz. 14

Kommen die Leistungen einer steuerbegünstigten Körperschaft satzungsgemäß den Mitgliedern zugute, setzt Förderung der Allgemeinheit voraus, dass im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft hat und die Mitglieder sich somit als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen.[7] Die Allgemeinheit kann ...

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