Rz. 13

Gemeinnützige Tätigkeiten mit Auslandsbezug sind in zwei Varianten denkbar:

  • Inländische Körperschaften werden im Ausland aktiv. Einige gemeinnützige Zwecke[1] werden typischerweise verfolgt, indem die deutsche steuerbegünstigte Körperschaft neben ihrer Inlandstätigkeit unmittelbar vor Ort im Ausland tätig wird.
  • Ausländische Körperschaften werden im In- und Ausland aktiv. Die inlandsbezogene Tätigkeit ausländischer gemeinnütziger Organisationen hat eine zunehmende Praxisrelevanz beispielsweise bei der Vergabe von Stipendien von EU-ausländischen Stipendiengebern an deutsche Stipendiaten.[2] Begehrt eine ausländische Körperschaft Steuerbegünstigungen nach deutschem Recht, ist erforderlich, dass sie sämtliche satzungsmäßigen Voraussetzungen an gemeinnützige Körperschaften erfüllt und die tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen des § 63 AO entspricht.[3] Dies erfordert, dass die ausländische Körperschaft nach dem Recht ihres Sitzes vergleichbar steuerbegünstigt ist[4] und den Beleg führen kann, dass sie ihre satzungsmäßig festgeschriebenen steuerbegünstigten Zwecke selbstlos, ausschließlich und unmittelbar verfolgt und die Grundsätze der Vermögensbindung einhält. Ihre Satzung muss den Mustersatzungen in Anlage 1 zu § 60 AO inhaltlich, aber nicht wörtlich entsprechen.[5]
[1] Z. B. Katastrophenschutz, § 52 Abs. 2 Nr. 12 AO oder Entwicklungszusammenarbeit, § 52 Abs. 2 Nr. 15 AO.
[2] Lahmann, Anm. zum Urteil des FG Baden-Württemberg v. 14.12.2007, 3 K 209/03, I StR 2008, 119; weitere Beispiele für grenzüberschreitende Zweckverfolgung ausländischer Körperschaften bei Gersch, in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 51 AO Rz. 10.
[3] FG Baden-Württemberg v. 14.12.2007, 3 K 209/03, I StR 2008, 116; Fischer, FR 2009, 249, 256.
[4] Gersch, in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 51 AO Rz. 10.
[5] Leisner-Egensperger, in HHSp, AO/FGO, § 51 AO Rz. 29.

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