Rz. 10

Natürliche Personen und Personenvereinigungen, die nicht unter das KStG fallen, können die Vergünstigungen wegen der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke nicht in Anspruch nehmen (GbR, OHG, KG, stille Gesellschaft).[1]

 

Rz. 11

§ 51 Abs. 1 S. 3 AO fingiert die steuerrechtliche Unselbstständigkeit von funktionalen Untergliederungen (Abteilungen) gemeinnütziger Körperschaften. Die Vorschrift ist durch das Vereinsförderungsgesetz v. 18.12.1989[2] eingefügt worden; sie soll die Aufspaltung von steuerbegünstigten Körperschaften verhindern, die auf diese Weise Besteuerungsgrenzen[3] und die Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 AO mehrfach in Anspruch nehmen wollen. Die Einschränkung erfasst nur Untergliederungen, die nicht selbst rechtsfähige Vereine sind; für die Aufspaltung eines Vereins in mehrere rechtlich selbstständige Vereine mit jeweils eigener Rechtspersönlichkeit enthält § 64 Abs. 4 AO eine besondere Regelung.

Die Bestimmung, dass funktionale Gliederungen des Vereins nicht als selbstständige Steuersubjekte gelten, beruht auf der rechtlichen Möglichkeit, Abteilungen von Vereinen dadurch zu verselbstständigen, dass sie eine eigene Satzung, eigene Organe und eine eigene Kassenführung erhalten und nach außen in eigenem Namen auftreten.

Solche Untergliederungen sind nichtrechtsfähige Vereine i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und daher selbstständige Körperschaftsteuersubjekte. Für die steuerbegünstigten Zwecke wird diese Selbstständigkeit aber ignoriert, selbstständige Untergliederung und Trägerverein werden zusammengefasst. Das gilt jedoch nur für die steuerbegünstigten Zwecke nach §§ 51ff. AO. Im Übrigen bleiben diese Untergliederungen Steuersubjekte, wenn sie es nach dem jeweiligen Steuergesetz sind.

Die Fiktion der Unselbstständigkeit der Untergliederung für die steuerbegünstigten Zwecke gilt jedoch nur für "funktionale" Untergliederungen, also das Ausgliedern einzelner Teile des Vereins (z. B. Sparte eines Sportvereins). Andere Untergliederungen, insbesondere regionale Untergliederungen, können daher als Körperschaftsteuersubjekte anerkannt werden, wenn sie über eine eigene Satzung sowie eigene satzungsmäßige Organe (Vorstand, Mitgliederversammlung) verfügen und die Kassenführung in eigener Regie durchführen.[4]

[1] FG Hamburg v. 16.12.1985, II 353/82, EFG 1986, 418; FG Hannover, EFG 2003, 1502f.
[2] BStBl II 1989, 499.
[4] Jansen, DStR 1990, 61; Thiel/Eversberg, DB 1990, 395.

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