Rz. 6

§ 5 AO regelt nur die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Ermessensausübung. Die Einräumung von Ermessensspielräumen für das Verwaltungshandeln durch den Gesetzgeber ist rechtsstaatlich grundsätzlich unbedenklich.[1] Eine Grenze ergibt sich allerdings aus der Gewaltenteilung, dem Bestimmtheitsprinzip sowie den verfassungsrechtlichen Besteuerungsgrundsätzen, insbesondere dem Gebot der Gesetzmäßigkeit (Tatbestandsmäßigkeit) der Besteuerung.[2] Rechtsstaatswidrig sind gesetzliche Ermächtigungen zu Ermessensentscheidungen, die die Verwaltung zum Erlass belastender Verwaltungsakte ohne Einschränkung nach Inhalt, Zweck und Ausmaß berechtigen und daher für den Bürger nicht mehr vorhersehbar oder berechenbar sind.[3] Ermessensvorschriften finden sich hauptsächlich in verfahrensrechtlichen Vorschriften. Im materiellen Steuerrecht sind Ermessensermächtigungen hingegen grundsätzlich ausgeschlossen[4], weil der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Tatbestandsmäßigkeit) der Besteuerung keine Ermessensspielräume zulässt.[5]

[1] Dazu Wernsmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 AO Rz. 31ff.
[2] Wernsmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 AO Rz. 32 und 35ff.
[3] Sachs, in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9 Aufl. 2018, § 40 Rz. 17 m. w. N.
[4] Zum Grenzfall des § 12 GrEStG vgl. Pahlke, GrEStG, 7. Aufl. 2023, § 12 Rz. 3 ff.
[5] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 5 AO Rz. 7; Wernsmann, in HHSp, AO/FGO, § 5 AO Rz. 41.

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