Rz. 35

Die Vorschrift nennt als Erlöschensgrund sowohl die Festsetzungsverjährung nach §§ 169171 AO[1] als auch die Zahlungsverjährung nach §§ 228232 AO.

 

Rz. 36

Die Festsetzungsverjährung tritt mit dem Ablauf der für den Anspruch geltenden Festsetzungsfrist[2] ein. Da es sich bei der Festsetzungsfrist nicht um eine von den Beteiligten "einzuhaltende", sondern um eine von den Finanzbehörden zu beachtende gesetzliche Frist handelt, kommt eine Wiedereinsetzung in die abgelaufene Frist nach § 110 Abs. 1 AO nicht in Betracht.[3] Fällt das Ende der Festsetzungsfrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, endet sie nach § 108 Abs. 3 AO erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.[4]

Der Ablauf der Festsetzungsfrist hat zur Folge, dass eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung nicht mehr zulässig sind.[5] Damit erlischt die Befugnis der Finanzbehörde, den materiellen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis durch Erlass eines Verwaltungsakts zu konkretisieren.[6] Ein Erlöschen des Anspruchs durch Eintritt der Festsetzungsverjährung kommt daher nur insoweit in Betracht, als eine nach § 218 Abs. 1 AO zur Verwirklichung des Anspruchs erforderliche Festsetzung unterblieben ist.[7] Im Fall einer zu niedrigen Festsetzung erlischt der Anspruch (nur) in Höhe des noch nicht festgesetzten Teilbetrags.

Ist ein Steueranspruch durch Ablauf der Festsetzungsfrist erloschen, kann der ihn sichernde Haftungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden.[8] Demgegenüber sind im Verlustentstehungsjahr nicht ausgeglichene Verluste auch dann in einen vorangegangenen, nicht festsetzungsverjährten Veranlagungszeitraum zurückzutragen, wenn für das Verlustentstehungsjahr selbst bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist.[9]

 

Rz. 37

Die Zahlungsverjährung begründet abweichend vom bürgerlichen Recht[10] nicht lediglich ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners, sondern führt ebenso wie die Festsetzungsverjährung zum Erlöschen des Anspruchs. Die Zahlungsverjährung ist daher in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten.[11] Erlischt der Zahlungsanspruch gegen den Haftungsschuldner während des Rechtsstreits über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Haftungsschuld, ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.[12] Ist der Steueranspruch oder sonstige Primäranspruch durch Zahlungsverjährung erloschen, kann ein diesbezüglicher Haftungsbescheid nicht mehr ergehen. Dagegen wird die Rechtmäßigkeit eines zuvor ergangenen Haftungsbescheids von der Verjährung des Primäranspruchs nicht berührt.[13] Nach § 232 AO erstreckt sich die Erlöschenswirkung auch auf die von dem betroffenen Anspruch abhängenden Zinsen.

Rz. 38 einstweilen frei

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