Rz. 8

Unter Abtretung versteht man die Übertragung einer Forderung auf einen anderen. Die Abtretung einer Forderung ist ausgeschlossen, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.[1] Diese Einschränkung ist für die Abtretung von Kindergeldansprüchen bedeutsam.[2] Nach § 398 S. 1 BGB setzt die Abtretung einen Vertrag zwischen dem bisherigen und dem neuen Gläubiger voraus, der grundsätzlich keiner bestimmten Form bedarf. Der Grundsatz der Formfreiheit gilt auch für die Abtretung der in § 46 Abs. 1 AO bezeichneten Ansprüche. Das Schriftformerfordernis des § 46 Abs. 3 S. 2 AO bezieht sich nur auf die Anzeige der Abtretung an das FA, nicht auf die Abtretung selbst.

Abweichend von § 398 S. 2 BGB, wonach mit dem Abschluss des Vertrags der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers tritt, wird die Abtretung der in § 46 Abs. 1 AO bezeichneten Erstattungs- und Vergütungsansprüche erst wirksam, wenn sie der zuständigen Finanzbehörde in der nach § 46 Abs. 3 AO vorgeschriebenen Form angezeigt wird.[3]

 

Rz. 9

Als Verfügungsgeschäft über ein bestehendes Recht ist die Abtretung von dem ihr als Rechtsgrund zugrunde liegenden schuldrechtlichen Geschäft (wie Kauf, Schenkung, Geschäftsbesorgung oder Sicherungsvertrag) zu unterscheiden.[4] Dieses Grundgeschäft fällt nicht unter die Vorschriften des § 46 AO, weil es ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Abtretenden und dem Abtretungsempfänger betrifft. Die Abtretung ist nur wirksam, wenn der Abtretende zur Verfügung über die Forderung befugt ist und diese rechtlich besteht. Die Verfügungsbefugnis steht regelmäßig dem Inhaber der Forderung zu. Über Forderungen, die zur Insolvenzmasse gehören, kann nach § 80 Abs. 1 InsO jedoch nur der Insolvenzverwalter verfügen.[5] Ein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten oder einer nicht bestehenden Forderung ist ausgeschlossen.[6] Bei einer dennoch geleisteten Erstattung hat das FA gegen den Empfänger der Zahlung einen Rückforderungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO.[7]

 

Rz. 10

Die (wirksame) Abtretung führt im Außenverhältnis zum Schuldner zu einer vollständigen Übertragung der Rechtsposition des bisherigen Gläubigers auf den neuen Gläubiger. Im Innenverhältnis zwischen dem Abtretenden und dem Abtretungsempfänger kann allerdings etwas anderes vereinbart werden. Dies geschieht vor allem im Fall der Sicherungsabtretung, bei der die Sicherungsabrede darüber bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen der Abtretungsempfänger (Sicherungsnehmer) zu Verfügungen über die abgetretene Forderung, insbesondere zu deren Einziehung befugt ist.[8] Im Rahmen des § 46 AO ist die Unterscheidung zwischen einer uneingeschränkten Abtretung und einer Sicherungsabtretung insofern von Bedeutung, als der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- und Vergütungsansprüchen zum Zwecke der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung nur für die Fälle der Sicherungsabtretung zugelassen ist.[9] Mit der Wirksamkeit der Abtretung ist jede weitere Verfügung (Abtretung oder Verpfändung) des bisherigen Gläubigers über die Forderung unwirksam. Auch eine Pfändung der Forderung durch Gläubiger des bisherigen Gläubigers ist ausgeschlossen.

 

Rz. 11

Von der Abtretung zu unterscheiden ist ein Verrechnungsvertrag, bei dem das FA auf Antrag des Stpfl. einen diesem zustehenden Erstattungs- oder Vergütungsanspruch zur Tilgung der Steuerschuld eines anderen auf dessen Steuerkonto umbucht.[10] Da diese Verrechnung nicht zu einer Übertragung des Anspruchs auf den Dritten führt und keine Auszahlung an diesen ermöglicht, sondern nur die Umbuchung zu seinen Gunsten erlaubt, unterliegt der Abschluss eines solchen Verrechnungsvertrags nicht den besonderen Voraussetzungen und Einschränkungen des § 46 AO.[11]

Auch eine Zahlungsanweisung, aufgrund derer die Finanzbehörde den Anspruch nicht an den Stpfl., sondern an einen Dritten auszahlt, stellt keine Abtretung dar, weil sie bis zu ihrer Ausführung frei widerrufen werden kann und der Stpfl. Leistungsempfänger bleibt, sodass sich ein evtl. Rückforderungsanspruch des FA gegen ihn und nicht gegen den Dritten richtet.[12] Sie unterliegt daher ebenfalls nicht den besonderen Voraussetzungen und Einschränkungen des § 46 AO.[13] Ebenso verhält es sich, wenn anstelle einer Zahlungsanweisung eine Empfangsvollmacht erteilt wird.[14]

Ob eine fehlgeschlagene Abtretung entsprechend § 140 BGB in einen Verrechnungsvertrag, eine Zahlungsanweisung oder eine Empfangsvollmacht umgedeutet werden kann, ist nicht geklärt.[15]

Rz. 12 einstweilen frei

[2] Vgl. § 76 EStG.
[4] Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 398 BGB Rz. 2.
[5] Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 37 Rz. 8.
[6] Kunz, in Gosch, AO/FGO, § 46 AO Rz. 22; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 46 Rz. 12.
[8] Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Aufl. 2022, § 398 BGB Rz. 25.
[10] Zur Zulässigkeit eines solchen Verrechnungsvertrags vgl. BFH v. 21.3.1978, VIII R 60/73, BStBl II 1978, 60...

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