Rz. 65

Nach Abs. 2 S. 2 bleiben Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung des Erben begründet wird, unberührt. Die Regelung stellt klar, dass die sich aus Abs. 2 S. 1 ergebende Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken, nicht besteht, soweit der Erbe nicht nur als solcher, sondern auch aus anderen Gründen für die Schulden des Rechtsvorgängers einzustehen hat.[1] Ist danach eine weitergehende Haftung begründet, bleibt diese ungeachtet der für die Nachlassverbindlichkeiten geltenden Beschränkung bestehen.

Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung des Erben begründet wird, sind alle gesetzlichen Regelungen, die seine Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 1 S. 1, 1. Variante AO ermöglichen.[2] Diese finden sich nicht nur in der AO und in den Einzelsteuergesetzen, sondern auch im Zivilrecht.[3] Eine Beschränkung der nach diesen Vorschriften begründeten Haftung nach Maßgabe der für Nachlassverbindlichkeiten geltenden Regelungen des bürgerlichen Rechts kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil sie nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den Erben übergegangen ist, sondern von diesem durch eigenes Tun ausgelöst worden ist und daher eine Eigenschuld darstellt.[4] In welchem Umfang der Erbe nach diesen Vorschriften für die Schulden einzustehen hat, ergibt sich aus dem Inhalt der jeweiligen Haftungsvorschrift.[5]

Der Vorbehalt des Abs. 2 S. 2 gilt unabhängig davon, ob die Haftung des Erben bereits vor oder erst nach Eintritt des Erbfalls begründet worden ist. Aus der Zeitform der Passivkonstruktion "begründet wird" kann nicht der Schluss gezogen werden, dass es im zweiten Fall einer analogen Anwendung der Vorschrift bedürfte.[6]

[1] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 45 AO Rz. 30; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 45 Rz. 19; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 45 Rz. 24.
[2] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 45 AO Rz. 30; Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 45 Rz. 24.
[4] Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 45 Rz. 19.
[5] Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 45 Rz. 24.
[6] A. A. Koenig/Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 45 Rz. 24.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge