Rz. 6

Nach § 24 Nr. 2 EStG gehören Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 EStG oder aus einem früheren Rechtsverhältnis i. S. d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 bis 7 EStG auch dann zu den Einkünften i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG, wenn sie dem Stpfl. als Rechtsnachfolger zufließen. Rechtsnachfolger i. S. dieser Vorschrift ist in erster Linie der Gesamtrechtsnachfolger. Für den Einzelrechtsnachfolger gilt sie nur, soweit diesem Einkünfte nach dem Tod des Rechtsvorgängers zufließen.[1] Anders als § 45 AO regelt § 24 Nr. 2 EStG nicht den Übergang von Schulden, die in der Person des Rechtsvorgängers bereits entstanden sind, sondern ordnet die Steuerpflicht von Einkünften an, deren Entstehungsgrund zwar noch in der Person des Rechtsvorgängers gelegt wurde, die aber erst von dem Rechtsnachfolger bezogen werden. Die Vorschrift betrifft damit Steueransprüche, die in der Person des Rechtsnachfolgers originär entstehen.

[1] BFH v. 5.8.1971, IV 243/65, BStBl II 1972, 114; BFH v. 1.7.1982, IV R 152/79, BStBl II 1982, 646.

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