Rz. 28

Eine Gesamtschuld durch Zusammenveranlagung kann nach dem Wegfall der Vermögensteuer mit Ablauf des Jahres 1996 nur noch im Fall der Einkommensteuer entstehen. Nach § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten unter den dort näher geregelten Voraussetzungen zwischen der Einzelveranlagung[1] und der Zusammenveranlagung[2] wählen. Wird von dem Wahlrecht kein Gebrauch gemacht, ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.[3] Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet, diesen zusammen zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann als ein Stpfl. behandelt.[4] Die Einkommensteuer ergibt sich unter Anwendung des Splitting-Verfahrens[5] auf das gemeinsame zu versteuernde Einkommen. Diese Regelungen sind auch auf Lebenspartner anzuwenden.[6]

Durch die Zusammenveranlagung entsteht damit eine gemeinsame Einkommensteuer, die – vorbehaltlich einer Aufteilung nach §§ 268ff. AO – von beiden Ehegatten bzw. Lebenspartnern in voller Höhe geschuldet wird. Entsprechendes gilt für den als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer erhobenen Solidaritätszuschlag[7] und für die nach Landesrecht erhobenen Kirchensteuern, soweit beide Ehegatten bzw. Lebenspartner derselben Kirche angehören.[8]

 

Rz. 29

Da die Zusammenveranlagung davon abhängt, dass diese von den Ehegatten bzw. Lebenspartnern durch Angabe in der Steuererklärung ausdrücklich[9] oder durch Nichtausübung des Wahlrechts stillschweigend[10] gewählt wird, entsteht die Gesamtschuld – abweichend von § 36 Abs. 1 EStG – nicht bereits mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, sondern erst mit dem Eingang der Einkommensteuererklärung bei dem FA bzw. – bei Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung – mit der Festsetzung der Einkommensteuer. Nach h. M. hat die ausdrückliche oder stillschweigende Wahl der Zusammenveranlagung zur Folge, dass der Steueranspruch rückwirkend auf den Zeitpunkt der Einkommensteuerentsehung verändert wird.[11] Durch die – bis zur Bestandskraft des Steuerbescheids bzw. unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 2 S. 3 EStG zulässige- Änderung der Wahlrechtsausübung kann die Gesamtschuld rückwirkend entfallen oder nachträglich entstehen.

 

Rz. 30

Die sich aus der Zusammenveranlagung ergebende Gesamtschuld erstreckt sich auch auf Nachzahlungszinsen und Säumniszuschläge.[12] Stundungs- und Aussetzungszinsen entstehen auch im Fall der Zusammenveranlagung nur in der Person desjenigen Gesamtschuldners, dem die Stundung gewährt wurde bzw. der den erfolglos gebliebenen Rechtsbehelf eingelegt hat (s. Rz. 16). Verspätungszuschläge werden nur von demjenigen Ehegatten oder Lebenspartner geschuldet, dem gegenüber sie festgesetzt wurden (S. Rz. 17). Im Fall der Zusammenveranlagung wird dies allerdings regelmäßig gegenüber beiden geschehen.

Im Fall der Vorauszahlungen beruht die Gesamtschuldnerschaft nicht auf der Zusammenveranlagung als solcher, sondern auf dem für die Entstehung dieser Steuerschuldbeträge erforderlichen Vorauszahlungsbescheid.

 

Rz. 31

Die Aufteilung der Gesamtschuld nach §§ 268ff. AO hat lediglich eine Vollstreckungsbeschränkung zur Folge und lässt den Bestand der Gesamtschuld rechtlich unberührt.[13]

Rz. 32 einstweilen frei

[11] BFH v. 3.3.2005, III R 22/02, BStBl II 2005, 690; Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 44 AO Rz. 16; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 44 AO Rz. 17; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 44 Rz. 8; Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 44 Rz. 11.
[12] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 44 AO Rz. 13; Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 44 AO Rz. 18.

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