Rz. 3

Gegenstand einer Gesamtschuld können alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis i. S. v. § 37 AO sein, d. h. Steueransprüche, Haftungsansprüche, Ansprüche auf steuerliche Nebenleistungen und Ansprüche auf Erstattung gezahlter oder zurückgezahlter Steuern, Steuervergütungen, Haftungsbeträge und steuerlicher Nebenleistungen.[1]

Andere als auf eine Geldleistung gerichtete Pflichten, d. h. Mitwirkungspflichten[2], Auskunfts- und Vorlagepflichten[3], Anzeigepflichten[4]; Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten[5] sowie Erklärungspflichten[6], können nicht Gegenstand einer Gesamtschuld i. S. v. § 44 Abs. 1 S. 1 AO sein.[7] Es handelt sich dabei nicht um Pflichten aus dem Steuerschuldverhältnis. Auch wirkt die Erfüllung der Pflicht durch einen der Verpflichteten in diesen Fällen nicht ohne Weiteres für den oder die anderen Verpflichteten.[8] So sind Ehegatten, die die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer wählen, nach § 25 Abs. 3 S. 2 EStG zur Abgabe einer gemeinsamen Steuererklärung verpflichtet. Das Gesetz hat die Erklärungspflicht für diesen Fall also zu einer gemeinschaftlichen Verpflichtung der Ehegatten ausgestaltet, die diese nur zusammen erfüllen können.[9]

[1] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 44 AO Rz. 5.
[7] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 43 AO Rz. 23; Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 43 Rz. 3.
[8] Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 44 Rz. 3.

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