Rz. 22

Gläubiger der Steuervergütung ist derjenige Beteiligte des Steuerschuldverhältnisses, dem ein Steuervergütungsanspruch zusteht.[1] Dies ist

  • bei den Verbrauchsteuern der Steuerlagerinhaber oder Lieferer[2], derjenige, der steuerbelastete Erzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat[3], bzw. bestimmte begünstigte Endverbraucher[4];
  • bei der Vorsteuer der die Steuer anmeldende Unternehmer[5] bzw. der ausländische Unternehmer[6];
  • beim Kindergeld die kindergeldberechtigten Eltern, Pflegeeltern oder Großeltern[7];
  • bei der Altersvorsorgezulage der nach § 10a Abs. 1 EStG zulageberechtigte Stpfl.[8];
  • bei der Investitionszulage der zulageberechtigte Unternehmer[9];
  • bei der Arbeitnehmer-Sparzulage der Arbeitnehmer.[10]

Rz. 23–24 einstweilen frei

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