Rz. 22
Gläubiger der Steuervergütung ist derjenige Beteiligte des Steuerschuldverhältnisses, dem ein Steuervergütungsanspruch zusteht.[1] Dies ist
- bei den Verbrauchsteuern der Steuerlagerinhaber oder Lieferer[2], derjenige, der steuerbelastete Erzeugnisse aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt hat[3], bzw. bestimmte begünstigte Endverbraucher[4];
- bei der Vorsteuer der die Steuer anmeldende Unternehmer[5] bzw. der ausländische Unternehmer[6];
- beim Kindergeld die kindergeldberechtigten Eltern, Pflegeeltern oder Großeltern[7];
- bei der Altersvorsorgezulage der nach § 10a Abs. 1 EStG zulageberechtigte Stpfl.[8];
- bei der Investitionszulage der zulageberechtigte Unternehmer[9];
- bei der Arbeitnehmer-Sparzulage der Arbeitnehmer.[10]
Rz. 23–24 einstweilen frei
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen