Rz. 20

Das Gesetz zählt den Steuervergütungsanspruch in § 37 Abs. 1 AO unter den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis auf, ordnet in § 155 Abs. 5 AO für seine Festsetzung die sinngemäße Anwendung der für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften an und führt in § 218 Abs. 1 AO den Steuervergütungsbescheid unter den Grundlagen für die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis auf, definiert den Begriff der Steuervergütung selbst aber an keiner Stelle.

In den Verbrauchsteuergesetzen[1] bezeichnet der Begriff der Steuervergütung die (Rück-)Zahlung einer von dem Steuerschuldner geleisteten Steuer an eine andere Person, in der Regel den Steuerträger.[2] Auch die nach § 15 UStG abziehbare Vorsteuer stellt eine Steuervergütung in diesem Sinne dar, die allerdings im Regelfall nach § 16 Abs. 2 S. 1 UStG als unselbständige Besteuerungsgrundlage in die Ermittlung der USt-Schuld einfließt. Ein selbständiger Vergütungsanspruch entsteht bei einem zugunsten des Unternehmers entstehenden Überschuss[3] und bei der Vergütung von Vorsteuer an ausländische Unternehmer.[4]

 

Rz. 21

Daneben fingiert der Gesetzgeber aber auch andere Geldleistungen als Steuervergütung[5] oder ordnet für diese die entsprechende Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO an.[6]

Kein Steuervergütungsanspruch ist der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO. Der Erstattungsanspruch ist auf die Rückgängigmachung von Zahlungen gerichtet, die ohne rechtlichen Grund erfolgt sind oder deren rechtlicher Grund nachträglich weggefallen ist, während den Steuervergütungen mit rechtlichem Grund geleistete Steuerzahlungen vorangegangen sind.[7]

[2] Koenig/Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 43 Rz. 5.
[5] So das nach dem X. Abschnitt des EStG gezahlte Kindergeld in § 31 S. 3 EStG.
[6] So für die Altersvorsorgezulage in § 96 Abs. 1 S. 1 EStG, für die Investitionszulage in § 6 Abs. 1 S. 1 InvZulG und für die Arbeitnehmer-Sparzulage in § 14 Abs. 2 S. 1 VermBG.
[7] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 43 AO Rz. 10; Klein/Ratschow, AO, 15. Aufl. 2020, § 43 Rz. 3.

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