Rz. 16

Für die Zölle enthält der UZK Sonderregelungen. Nach Art. 5 Nr. 19 UZK ist jede zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person Zollschuldner. Dabei ist Zollschuld nach Art. 5 Nr. 18 UZK die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten. In Titel III Kapitel 1 des UZK sind die verschiedenen Zollschuldtatbestände und die jeweiligen Zollschuldner im Einzelnen geregelt. Als Zollschuldner kommen z. B. der Anmelder oder die Person, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird, in Betracht.[1]

 

Rz. 17

Bei den Verbrauchsteuern ist Steuerschuldner grundsätzlich der Inhaber des Steuerlagers, aus dem die Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden[2], in den Fällen der Einfuhr grundsätzlich die Person, die nach den Zollvorschriften verpflichtet ist, die Ware anzumelden oder in deren Namen die Ware angemeldet wird.[3]

[1] Art. 77 Abs. 3 S. 1 UZK.
[2] Vgl. § 15 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 TabakStG; § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BierStG; § 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SchaumwZwStG; § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EnergieStG; § 11 Abs. 4 Nr. 1 KaffeeStG.
[3] Vgl. § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 TabakStG; § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BierStG; § 18 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SchaumwZwStG; § 19b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EnergieStG; § 15 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 KaffeeStG.

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