Rz. 15

  • ESt:

    • für die veranlagte ESt der ESt-Pflichtige i. S. d. § 1 EStG[1];
    • für die LSt der Arbeitnehmer[2];
    • für die KapESt der Gläubiger der Kapitalerträge[3];
    • für die Abzugsteuer nach § 50a EStG der beschränkt Stpfl.[4].
  • KSt:

    • die körperschaftsteuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. §§ 1ff. KStG, ohne dass das Gesetz dazu eine ausdrückliche Regelung trifft;
  • GewSt:

    • grundsätzlich der Unternehmer, also derjenige, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird[5];
    • bei Personengesellschaften die Gesellschaft[6];
    • bei einer EWIV die Mitglieder als Gesamtschuldner.[7]
  • USt:

    • für die Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich desEigenverbrauchs und für die Rechnungssteuer nach § 14c Abs. 1 UStG der Unternehmer[8];
    • für den innergemeinschaftlichen Erwerb nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG der Erwerber[9];
    • für die Steuer auf innergemeinschaftliche Lieferungen, die von dem Unternehmer aufgrund unrichtiger Angaben des Abnehmers fälschlicherweise als steuerfrei behandelt wurden, der Abnehmer[10];
    • für die Rechnungssteuer nach § 14c Abs. 2 UStG der Rechnungsaussteller[11];
    • für das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft[12] der letzte Abnehmer[13];
    • für die USt bei der Auslagerung gem. § 4 Nr. 4a S. 1 Buchst. a S. 2 UStG in USt-Lagergeschäften der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist; daneben auch der Lagerhalter als Gesamtschuldner, wenn er entgegen § 22 Abs. 4c S. 2 UStG die inländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Auslagerers oder dessen Fiskalvertreters nicht oder nicht zutreffend aufzeichnet[14];
    • für Fernverkäufe von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR neben dem Unternehmer der im Gemeinschaftsgebiet ansässige Vertreter, sofern ein solcher vom Unternehmer vertraglich bestellt und dies der Finanzbehörde nach § 18k Abs. 1 S. 2 UStG angezeigt wurde[15];
    • für die EUSt gelten über § 13a Abs. 2 und § 21 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 UStG die Vorschriften für Zölle sinngemäß. Deswegen ist gem. Art. 5 Nr. 19 UZK jede zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person Steuerschuldner (vgl. Rz. 16).

    Der Leistungsempfänger schuldet die USt bei:

    • Werklieferungen und sonstigen Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers[16],
    • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens[17],
    • Umsätzen, die unter das GrEStG fallen[18],
    • Bauleistungen einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen[19],
    • Lieferungen von Gas, Elektrizität, Wärme oder Kälte eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG[20],
    • Übertragung von bestimmten Emissionsrechten[21];
    • Lieferungen der in der Anlage 3 bezeichneten Abfallstoffe[22];
    • Reinigen von Gebäuden und Gebäudeteilen[23];
    • Lieferungen von Gold mit einem Feingehalt von mindestens 325/1000[24];
    • Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Tablet-Computern und Spielekonsolen sowie von integrierten Schaltkreisen vor Einbau in einen zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeigneten Gegenstand, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt[25];
    • Lieferungen der in der Anlage 4 bezeichneten Metalle, wenn die Summe der für sie in Rechnung zu stellenden Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt[26];
    • sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation.[27]
  • GrSt:

    • derjenige, dem der Steuergegenstand zugerechnet ist.[28]
  • ErbSt:

    • der Erwerber, bei einer Schenkung auch der Schenker, bei einer Zweckzuwendung der mit der Ausführung der Zuwendung Beschwerte und bei der Erbersatzsteuer von Stiftungen und Vereinen die Stiftung oder der Verein.[29]
  • GrESt:

    • grundsätzlich alle am Erwerbsvorgang beteiligten Vertragsteile[30];
    • für Sonderfälle wie Erwerb kraft Gesetzes, Enteignung, Zwangsversteigerung, Anteilsvereinigung und vollständiger oder wesentlicher Änderung des Gesellschafterbestands sehen § 13 Nr. 2–6 GrEStG andere Personen als Steuerschuldner vor.
  • KfzSt:

    • grundsätzlich der Fahrzeughalter[31];
    • bei ausländischen Fahrzeugen der inländische Nutzer[32];
    • bei widerrechtlicher Benutzung der Benutzer[33];
    • bei einem roten Kennzeichen die Person, der das Kennzeichen zugeteilt worden ist.[34]
  • VersSt:

    • der Versicherungsnehmer.[35]
  • FeuerschSt:

    • der Versicherer[36];
    • bei Versicherern ohne räumlichen Bezug zu einem EU-Mitgliedstaat oder einem EWR-Vertragsstaat ein im Inland zur Entgegennahme des Versicherungsentgelts bestellter Bevollmächtigter; wenn kein Bevollmächtigter bestellt ist, der Versicherungsnehmer.[37]

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