Rz. 7

Steuerschuldner und Dritte, die eine Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten haben, gehören zu den Stpfl. i. S. des § 33 Abs. 1 AO. Allerdings ist der Kreis der Stpfl. weiter, weil er auch diejenigen umfasst, die für eine Steuer haften, eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihnen durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen haben.

Steuervergütungsgläubiger gehören nicht zu den Stpfl. i. S. des § 33 Abs. 1 AO, weil ihnen in dieser Eigenschaft keine Verpflichtungen obliegen, sondern nur Ansprüche zustehen. In der Literatur wird allerdings die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung des Steuerpflichtverhältnisses auf die Pflichtenstellung den Bedürfnissen eines modernen Verfahrensrechts nicht gerecht werde und als Stpfl. deshalb jeder zu verstehen sei, der der Finanzbehörde als Träger steuerrechtlicher Rechte oder Pflichten gegenübertrete.[1]

Rz. 8–9 einstweilen frei

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