Rz. 5

In sachlicher Hinsicht gilt § 43 AO für alle durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelten Steuern und Steuervergütungen, soweit sie von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Er gilt ferner für die Realsteuern, d. h. Grundsteuer und Gewerbesteuer[2], soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist.[3] Auf die steuerlichen Nebenleistungen[4] ist er sinngemäß anzuwenden.[5] Steuern sind nach § 3 Abs. 3 S. 1 AO auch die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Zölle und Abschöpfungen) nach Art. 5 Nr. 20 und 21 der als Zollkodex der Union (UZK) bezeichneten VO (EU) Nr. 952/2013 v. 9.10.2013.[6] Auf landesgesetzlich oder auf landesgesetzlicher Grundlage geregelte Steuern und sonstige Abgaben findet § 43 AO Anwendung, soweit das Landesrecht auf die Vorschrift verweist.

 

Rz. 6

In persönlicher Hinsicht setzt die Eigenschaft als Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger oder Entrichtungspflichtiger die Steuerrechtssubjektivität voraus.[7] Mit dem Ende der Steuerrechtssubjektivität gehen die sich aus dieser Rechtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger[8] über.[9]

[6] ABl EU L 269 v. 10.10.2013, 1.
[9] Vgl. für den Übergang des Vermögens einer zweigliedrigen Personengesellschaft durch Ausscheiden eines Gesellschafters auf den verbleibenden Gesellschafter: BFH v. 13.10.2005, IV R 55/04, BStBl II 2006, 404; BFH v. 13.12.2007, IV R 91/05, BFH/NV 2008, 1289.

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