Rz. 5
In sachlicher Hinsicht gilt § 43 AO für alle durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelten Steuern und Steuervergütungen, soweit sie von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden.[1] Er gilt ferner für die Realsteuern, d. h. Grundsteuer und Gewerbesteuer[2], soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist.[3] Auf die steuerlichen Nebenleistungen[4] ist er sinngemäß anzuwenden.[5] Steuern sind nach § 3 Abs. 3 S. 1 AO auch die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Zölle und Abschöpfungen) nach Art. 5 Nr. 20 und 21 der als Zollkodex der Union (UZK) bezeichneten VO (EU) Nr. 952/2013 v. 9.10.2013.[6] Auf landesgesetzlich oder auf landesgesetzlicher Grundlage geregelte Steuern und sonstige Abgaben findet § 43 AO Anwendung, soweit das Landesrecht auf die Vorschrift verweist.
Rz. 6
In persönlicher Hinsicht setzt die Eigenschaft als Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger oder Entrichtungspflichtiger die Steuerrechtssubjektivität voraus.[7] Mit dem Ende der Steuerrechtssubjektivität gehen die sich aus dieser Rechtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten auf den Gesamtrechtsnachfolger[8] über.[9]
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