Rz. 1

Die Vorschrift enthält keine Definition der in der Überschrift verwendeten Begriffe "Steuerschuldner" und "Steuervergütungsgläubiger", sondern setzt deren Bedeutung voraus. Ebenso wenig trifft sie selbst eine Bestimmung darüber, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist oder ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Insoweit verweist sie vielmehr auf die Steuergesetze.

Die sachliche Bedeutung der Vorschrift besteht damit in der Klarstellung, dass die in den Steuergesetzen getroffenen Regelungen auch im Anwendungsbereich der AO gelten, wenn die entsprechenden Begriffe dort verwendet werden.[1]

Steuergesetze sind die Gesetze über die einzelnen Steuerarten, aus denen sich die Verpflichtungen des Steuerschuldners bzw. des Entrichtungspflichtigen und die dem Steuervergütungsgläubiger zustehenden Ansprüche ergeben.

 

Rz. 2

An den Begriff des Steuerschuldners wird in folgenden Vorschriften angeknüpft:

  • § 50 Abs. 2 AO: Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld vom Steuerschuldner auf einen Erwerber;
  • § 70 Abs. 1 AO: Haftung des Vertretenen;
  • § 167 Abs. 1 S. 1 AO: Steuerfestsetzung wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung durch den Steuerschuldner;
  • § 167 Abs. 1 S. 3 AO: Gleichstehen des vom Steuerschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung abgegebenen schriftlichen Anerkenntnisses der Zahlungsverpflichtung mit einer Steueranmeldung;
  • § 169 Abs. 2 S. 3 AO: Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen einer nicht von dem Steuerschuldner begangenen Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit;
  • § 171 Abs. 15 AO: Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber einem Dritten, der die Steuer für seine Rechnung einzubehalten und abzuführen oder zu entrichten hat;
  • § 191 Abs. 3 S. 5 AO: Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gegenüber dem Haftungsschuldner bis zum Eintritt der Zahlungsverjährung gegenüber dem Steuerschuldner in den Fällen der §§ 73 und 74 AO;
  • § 219 S. 1 AO: Zahlungsinanspruchnahme des Haftungsschuldners erst nach erfolglosem Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners;
  • § 222 S. 3 AO: Ausschluss der Stundung von Steueransprüchen gegen den Steuerschuldner, soweit ein Dritter die Steuer für seine Rechnung zu entrichten hat;
  • § 278 Abs. 2 S. 1 AO: erweiterte Haftung des Steuerschuldners nach Aufteilung einer Gesamtschuld wegen Zuwendungen durch eine mit ihm zusammenveranlagte Person.
 

Rz. 3

Von dem Gläubiger einer Steuervergütung spricht das Gesetz explizit nur in § 46 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 AO (Abtretung des Anspruchs auf Steuervergütungen durch den Gläubiger). Eine Vielzahl anderer Vorschriften, die von Steuervergütungen handelt, nimmt der Sache nach aber auch auf deren Gläubiger oder Empfänger Bezug. Dies gilt insbesondere für § 37 Abs. 1 und 2 AO, § 69 S. 1 AO, § 170 Abs. 3 AO, § 178 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a AO, § 218 Abs. 1 AO, § 236 Abs. 1 S. 1 AO, § 237 Abs. 1 S. 1 AO, § 239 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 AO, § 240 Abs. 1 S. 2 AO, § 370 Abs. 4 AO.

 

Rz. 4

Auf einen Dritten, der eine Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, bezieht sich das Gesetz in

  • § 171 Abs. 15 AO: Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber einem Dritten, der die Steuer für seine Rechnung einzubehalten und abzuführen oder zu entrichten hat;
  • § 193 Abs. 2 Nr. 1, § 194 Abs. 1 S. 4 AO: Zulässigkeit und sachlicher Umfang einer Außenprüfung im Hinblick auf die Verpflichtung des Stpfl., Steuern für Rechnung eines anderen zu entrichten;
  • § 219 S. 2 AO: Zahlungsinanspruchnahme des Haftungsschuldners auch ohne erfolglosen Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners, soweit der Haftungsschuldner gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten;
  • § 222 S. 3 AO: Ausschluss der Stundung von Steueransprüchen gegen den Steuerschuldner, soweit ein Dritter die Steuer für seine Rechnung zu entrichten hat;
  • § 222 S. 4 AO: keine Stundung des Haftungsanspruchs gegen den Entrichtungspflichtigen, soweit er Steuerabzugsbeträge einbehalten oder Beträge, die eine Steuer enthalten, eingenommen hat;
  • § 235 Abs. 1 S. 3 AO: Zinsschuldnerschaft bei Steuerhinterziehung durch Nichterfüllung der Verpflichtung, einbehaltene Steuern an die Finanzbehörde abzuführen oder Steuern zu Lasten eines anderen zu entrichten.
[1] Schindler, in Gosch, AO/FGO, § 43 AO Rz. 1; ähnlich Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 43 AO Rz. 1.

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