Rz. 151

Die Übertragung eines Anteils an einer grundbesitzenden GbR erfüllt als solche nicht den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Nach der st. Rspr. des BFH konnte die Übertragung sämtlicher Anteile an einer nur grundbesitzhaltenden Personengesellschaft aber nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i. V. m. § 42 AO der GrESt unterliegen.[1] Seit der Einfügung des § 1 Abs. 2a GrEStG durch das JStG 1997 vom 20.12.1996[2] löst die Übertragung von 95 % (bis 31.12.1999: aller) der Anteile an einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft GrESt aus. In § 1 Abs. 3 und 3a GrEStG sind weitere Auffangtatbestände geregelt.

Für eine Anwendung des § 42 AO ist neben den Sondertatbeständen des § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG grundsätzlich kein Raum. Insbesondere kann die geringfügige Unterschreitung der jeweils maßgeblichen Grenze von 95 % nicht als Gestaltungsmissbrauch angesehen werden.[3]

 

Rz. 152

Eine missbräuchliche Umgehung der GrESt-Pflicht nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG kommt aber in Betracht, wenn der Anteil an einer Personengesellschaft gesellschaftsvertraglich so ausgestaltet ist, dass sein Erwerb im rechtlichen und wirtschaftlichen Ergebnis dem Erwerb des Eigentums an einem im Gesellschaftsvermögen befindlichen Grundstück – ggfs. in Gestalt einer Eigentumswohnung – gleichkommt.[4] Dies gilt aber nicht, wenn die auf Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einer bestimmten Wohnungseinheit gerichteten Vereinbarungen mangels notarieller Beurkundung nichtig sind.[5]

 

Rz. 153

Übertragen Miteigentümer eines Grundstücks das Grundstück auf eine (nur) aus ihnen bestehende GbR und überträgt einer der Einbringenden unmittelbar im Anschluss daran seinen Anteil an der GbR auf einen Dritten, so kann einer darin ggf. zu sehenden missbräuchlichen Ausnutzung der Steuerbegünstigung des § 5 Abs. 1 GrEStG (1983) durch eine Versagung dieser Steuervergünstigung nach den von der Rspr. dazu entwickelten Grundsätzen begegnet werden.[6]

 

Rz. 154

Besteht bei einer Gesellschaft, deren Vermögen fast ausschließlich aus Grundvermögen besteht. die Möglichkeit einer Wahl zwischen einem Grundstücks- und einem Anteilskauf und wird die nach § 8 Abs. 1 S. 1 GrEStG niedrigere Bemessungsgrundlage (Wert der Gegenleistung) und nicht die nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG höhere Bemessungsgrundlage (nach Bedarfswerten) gewählt, kann dies nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden.[7]

 

Rz. 155

Überträgt ein Elternteil Miteigentumsanteile an einem Grundstück schenkweise auf Kinder und verpflichten sich diese dazu, anteilige Miteigentumsanteile auf später geborene Geschwister zu übertragen, kann der Erwerb dieser Geschwister aufgrund interpolierender Betrachtung nach § 3 Nr. 6 i. V. m. § 3 Nr. 2 S. 1 GrEStG steuerbefreit sein. Die interpolierende Betrachtung ist nicht durch § 42 AO ausgeschlossen, wenn die Übertragung von Miteigentumsanteilen auf später geborene Geschwister auf der Intention des schenkenden Elternteils beruht, den Kindern und künftigen Kindern im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein Grundstück zu gleichen Teilen zu übertragen.[8] Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts beurteilt sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen. Eine nur steuerrechtlich nach §§ 41 oder 42 AO zu beachtende Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts rechtfertigt nicht die Anwendung des § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG. Die Grunderwerbsteuer knüpft als Rechtsverkehrsteuer grundsätzlich an das Zivilrecht an. Die wirtschaftliche Einordnung eines Erwerbsvorgangs und seine steuerrechtliche Behandlung haben deshalb für § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG keine Bedeutung.[9]

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