Rz. 124

Erwirbt eine Kapitalgesellschaft von deren nicht wesentlich beteiligten Gesellschaftern sämtliche Anteile an einer GmbH, um diese nach Vollausschüttung ihrer Gewinne und ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung zu liquidieren (Anteilsrotation), stellt die Teilwertabschreibung aufseiten der Erwerberin keinen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten dar, wenn die Veräußerer der Gesellschaftsanteile auf die Erwerberin keinen beherrschenden Einfluss ausüben können.[1] Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es sich in derartigen Fällen jedenfalls beim fremden Erwerber regelmäßig um ein Geschäft handeln wird, von dem er sich einen nicht nur steuerlichen Vorteil verspricht. Demgegenüber ist in Fällen, in denen auf Veräußerer- und Erwerberseite identische Personen beteiligt sind, ein Rechtsmissbrauch auch dann anzunehmen, wenn die Beteiligungsverhältnisse der an den Gesellschaften beteiligten Personen differieren.[2] Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten kann auch darin liegen, dass Anteile an einer Kapitalgesellschaft gegen Übernahme von Darlehen, die deren nicht wesentlich beteiligten Gesellschafter anstelle unterbliebener Gewinnausschüttungen gewährt wurden, an eine von einem Gesellschafter beherrschte Personengesellschaft veräußert werden, die nach Vollausschüttung der Gewinne eine Teilwertabschreibung vornimmt.[3]

Der Verkauf aller Anteile an einer GmbH zwecks Vermeidung einer Versteuerung des Liquidationserlöses nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist rechtsmissbräuchlich i. S. von § 42 AO (1977), wenn die GmbH im Zeitpunkt der Veräußerung ihre geschäftliche Tätigkeit bereits eingestellt hat, ihr gesamtes Vermögen faktisch (durch darlehensweise Überlassung) an die Gesellschafter verteilt ist und der mit dem Erwerber der Anteile vereinbarte "Kaufpreis" durch Übernahme der Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschafter gegenüber der GmbH zu entrichten ist.[4]

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